Das bayerische Feiertagsgesetz verbietet an so genannten stillen Feiertagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen. Dazu zählt auch der 1. November (Allerheiligen). Trotzdem hatte ein Verein für den 31. Oktober zu „Versammlungen“ in mehreren Münchener Bars und Diskotheken eingeladen. Die Verwaltung erkannte darin eine an Allerheiligen verbotene Lustbarkeit und untersagte die Veranstaltungen ab 24 Uhr. Die Vereinsvertreter erklärten jedoch, die Veranstaltungen seien gar keine öffentlichen, weil nicht jeder Interessierte an diesem Abend habe Mitglied werden können.

 

ARAG Experten kennen das Problem von den Raucherclubs, denen man zur Umgehung des Rauchverbotes mit Betreten einer Gaststätte beitritt. Außerdem, so die Vereinsvertreter, sei der Einlass zur Veranstaltung von einer Prüfung" der zum Verein passenden Weltanschauung und Einstellung zur Toleranz, Geselligkeit und der verfassungsgemäßen, demokratischen und freiheitlichen Ordnung des Staates Bayern" abhängig gewesen. Die  Stadtverwaltung staunte zwar über die trickreiche Ausrede, ließ sich auf die Argumente des Vereins jedoch nicht ein. Vielmehr läge eine „Halloween-Veranstaltung vor, die auch in Form einer Vereinssitzung unter das Verbot für öffentliche Vergnügungen falle, die nicht dem Ernst des stillen Tages Allerheiligen entsprächen".

 

Der Fall landete vor Gericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) gab in letzter Instanz der beklagten Behörde Recht.  Die Verbotsverfügung für die an Allerheiligen geplanten „Vereinssitzungen“ war danach rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn angesichts der Gesamtumstände habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Verein die Durchführung einer öffentlichen Halloween-Partys beabsichtigte (Az.: 10 B 11.1530).

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