Ein Spieler hatte beim Poker und Black Jack im Internet kein Glück. Am Ende hatte er insgesamt rund 9.600 Euro verspielt. Bessere Karten hatte er jetzt vor dem Landgericht Ulm. Das entschied, dass er sich das Geld vom Zahlungsdienstleister PayPal, über den er seine Spieleinsätze abgewickelt hatte, zurückholen kann. PayPal hätte die Zahlungsanweisungen überhaupt nicht durchführen dürfen, entschied das LG Ulm mit Urteil vom 16. Dezember 2019 (Az.: 4 O 202/18).

„In Deutschland ist Glücksspiel im Internet bis auf wenige Ausnahmen verboten. Um dem Online-Glücksspiel von Anfang an den Boden zu entziehen, ist auch die Mitwirkung an den Zahlungstransaktionen in dieses Verbot eingeschlossen. Zahlungsdienstleister wie PayPal treffen daher besondere Aufsichts- und Kontrollpflichten bevor sie die Zahlungen durchführen. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, können sie sich schadensersatzpflichtig machen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Das bestätigt auch das aktuelle Urteil des Landgerichts Ulm. In dem Fall hatte der Kläger im Sommer 2017 bei den Anbietern „888 Germany“ und „Bet at home“ online Poker bzw. Black Jack gespielt. Allerdings hatte er kein Glück im Spiel und rund 9.600 Euro verloren. Dabei hätte er erst gar nicht spielen dürfen. Denn als er seine Spieleinsätze tätigte, befand er sich nachweislich in Ulm. Und in Baden-Württemberg ist Online-Glücksspiel anders als in Schleswig-Holstein oder im Ausland grundsätzlich verboten.

Seine Einsätze hatte er über den Zahlungsdienstleister PayPal getätigt und verlangte von diesem nun auch sein Geld mit der Begründung zurück, dass PayPal die Zahlungen erst gar nicht hätte durchführen dürfen und damit gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen habe.

Das Landgericht Ulm stellte zunächst seine Zuständigkeit fest und entschied, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen PayPal habe. Es stellte fest, dass es sich beim § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV um ein Verbotsgesetz handele, dass den Einzelnen schützen soll. Die Formulierung „…die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten“ sei eine eindeutige Verbotsnorm. Damit wolle der Gesetzgeber das Geschäft an sich verhindern. Zahlungsleistungen in Bezug auf illegales Glücksspiel sollen ausnahmslos nicht stattfinden, führte das Gericht aus.

Illegales Glücksspiel im Internet solle schon dadurch verhindert werden, dass ihm der „Cash Flow“ entzogen werde, so das Gericht weiter. Damit stünden auch die Zahlungsdienstleister in der Verantwortung, die die Transaktion verweigern müssen.

Mit der Durchführung der Zahlungsanweisungen habe PayPal gegen dieses Verbotsgesetz verstoßen. Denn Zahlungen seien schon verboten, wenn sie im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel stehen, also auch dann, wenn sie im Vorfeld auf ein „Wettkonto“ gezahlt werden. Denn nur dann sei in der Regel überhaupt die Teilnahme am Online-Glücksspiel möglich, so das Gericht.

Für PayPal sei der Verwendungszweck der Zahlungen in dem zu Grunde liegenden Fall klar ersichtlich gewesen, zumal der Finanzdienstleiter mit den beiden Anbietern auch sog. Akzeptanzverträge abgeschlossen habe. Der Kläger habe auch unmittelbar nach den Zahlungen an dem Online-Glücksspiel von Ulm aus teilgenommen und sei dafür nicht nach Schleswig-Holstein oder ins Ausland gefahren, so das Gericht weiter. Dies sei für PayPal auch ersichtlich gewesen. Die Zahlungsanweisungen hätten daher abgelehnt werden müssen. PayPal müsse dem Kläger die rund 9.600 Euro zzgl. Zinsen ersetzen, entschied das LG Ulm.

„Beim Online-Glücksspiel stehen auch Banken, Kreditkartenanbieter oder Bezahldienste in der Verantwortung und dürfen viele Zahlungen erst gar nicht durchführen. Verstoßen sie gegen ihre Kontrollpflichten, bestehen gute Chancen, sich das verlorene Geld von ihnen zurückzuholen“, sagt Rechtsanwalt Cocron.

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