Der Mann war frühmorgens vor einer Diskothek mit einem Kokaingemisch (0,52 g) angetroffen worden. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte ihn daraufhin auf, ein ärztliches Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle vorzulegen. Das sollte seine Fahreignung feststellen, dem der Konsum von Drogen normalerweise widerspricht. Der Mann gab ein Gutachten in Auftrag. Hierfür wurde der Urin des Mannes zweimal untersucht und eine Haaranalyse vorgenommen. Das Gutachten kam dann zu dem Ergebnis, dass er kein Kokain oder andere Betäubungsmittel eingenommen hatte oder noch einnahm.
Die Fahrerlaubnisbehörde meinte, dass der Mann nicht richtig an dem Gutachten mitgewirkt habe, da er nicht gesagt habe, dass er mit Kokain angetroffen worden sei. Dies sei auch nicht weiter untersucht worden. Deshalb entzog sie ihm den Führerschein.
Dagegen wehrte sich der Mann erfolgreich mit seinem Antrag. Für den bayerischen Verwaltungsgerichtshof war der Bescheid des Führerscheinentzugs rechtswidrig. Das Gericht hob ihn daraufhin auf.
Auch wenn jemand mit Drogen außerhalb des Kfz oder des Straßenverkehrs angetroffen werde, führe dies zu Bedenken hinsichtlich seiner Eignung zum Führen eines Kfz. Die Behörde habe daher zu Recht ein ärztliches Gutachten verlangt. Ein Führerscheinentzug komme in Betracht, wenn der Betroffene sich weigere oder das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Dies alles sei hier nicht geschehen. Es handele sich vielmehr um ein positives Gutachten. Die Behörde dürfe nicht ihre eigenen Überlegungen anstelle des Gutachtens setzen. Dafür besitze sie nicht die ärztliche Fachkenntnis. Im Übrigen gelte hier der Grundsatz: „Steht, aus welchen Gründen auch immer, nicht fest, ob der Betreffende geeignet oder ungeeignet ist, so kann die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.“
Im vorliegenden Fall habe der Mann sich untersuchen lassen sowie zwei Urinproben und eine Haarprobe vorgelegt. Die Behörde habe sich nicht an den Gutachter gewandt und Nachbesserung verlangt. In seinem Gutachten sei der auch nicht von einer mangelnden Mitwirkung ausgegangen. Daher sei der Bescheid aufzuheben.
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