Die individuelle, schuldrechtliche Beziehung Mieter-Vermieter muss unterbrochen werden; statt dessen hat der Vermieter Anspruch ggü. dem Fond und der Mieter eine Verpflichtung ggü. dem Fond. Die Verpflichtung des Mieters ist erforderlich, um Mitnahmeeffekte zu minimieren.

Die Ansprüche Fond an Mieter werden später (teil-)erlassen, wenn nachweislich kein ausreichendes Einkommen vorhanden.

Die Ansprüche Vermieter an Fond müssen zügig fließen, weil neben Zins auch Betriebskosten zu bezahlen sind (Müll, Heizung).

Ohne diesen Fond gibt es eine Kettenreaktion mit drastischem Preiseinbruch wegen Zwangsversteigerung und dadurch drohende Bankenkrise.

Die Tilgung des Fonds kann (teilweise) durch eine spätere Vermögensabgabe erfolgen (und durch Rückzahlung durch Mieter). Dadurch würde der Verlust gleichmäßig über alle Vermieter verteilt und nicht einseitig einzelne Vermieter/-gruppen treffen.

Das ist nicht anreizkompatibel (Text aus dem Gesetzentwurf):

"Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen."

Besser So:

"Mietschulden dürfen im Zeitraum xy aufsummiert bis zu 4 Monatsmieten betragen, ohne dass Vermieter das Mietverhältnis kündigen darf. Diese Summe (4 Monatsmieten) wird anschließend sukzessive abgesenkt."

So bleiben Anreize zur Mietzahlung eher erhalten.

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