Gartenpflege, Hausmeister-, Schornsteinfeger- oder Wartungsarbeiten – die Nebenkosten fürs Wohnen sind vielfältig und kosten viel Geld. Geld, was Mieter und Wohnungseigentümer von der Steuer absetzen können. Doch Vermieter und Hausverwaltungen haben bis zu einem Jahr Zeit, ihren Mietern eine Nebenkostenabrechnung zukommen zu lassen. Für flotte Steuerzahler, die ihre Steuererklärung gleich im ersten Quartal abgeben möchten, ein Problem. Die ARAG Experten weisen daher darauf hin, dass Nebenkosten auch nachträglich beim Finanzamt eingereicht oder geschätzt werden dürfen.

Pi mal Daumen
Es darf geschätzt werden! Mieter, die von ungefähr gleichbleibenden Nebenkosten ausgehen, können dem Finanzamt einfach die Abrechnung aus dem Vorjahr, also in diesem Fall aus 2018, einreichen. Die ARAG Experten raten in dem Fall allerdings, das Finanzamt in einem formlosen Einzeiler kurz darüber zu informieren. Eigentümer haben auch die Möglichkeit, entsprechende Zahlen aus dem Wirtschaftsplan 2019 als Grundlage für die Nebenkostenberechnung einzureichen.

Zum Schätzen der Nebenkosten dürfen auch vorliegende Kostenvoranschläge herangezogen werden. Auch darüber muss das Finanzamt kurz schriftlich informiert werden. Der Steuerbescheid wird dann meist unter Vorbehalt erstellt und, sobald alle Rechnungen vorliegen, nachgeprüft.

Verlängerung der Abgabefrist
Wer es nicht so eilig hat, seine Steuer einzureichen, und gleichzeitig weiß, dass die Nebenkostenabrechnung noch etwas dauert, kann das Finanzamt um eine Fristverlängerung bitten. Dies scheint angesichts eines relativ überschaubaren Postens wie Nebenkosten vielleicht etwas übertrieben, aber manche Finanzämter sind chronisch überlastet und daher unter Umständen dankbar für einen Aufschub.

Nebenkosten nachreichen
Wer seine Steuererklärung zunächst einmal ganz ohne Nebenkosten machen möchte, sollte nach Auskunft der ARAG Experten wie folgt vergehen: Sobald der Steuerbescheid vom Finanzamt vorliegt, legen Steuerzahler Einspruch gegen den Bescheid ein und bitten das Finanzamt schriftlich, den Einspruch nach Eingang der Nebenkostenabrechnung zu bearbeiten.

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