Danach kann einem Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit der Miete nicht gekündigt werden, wenn er die Miete nicht leistet, sofern die Nichtzahlung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Dies hat der Mieter glaubhaft zu machen.
„Es ist jedoch festzuhalten, dass die Mieten weiterhin fällig sind und vom Mieter bis spätestens zum 30.06.2022 an die Vermieter zu leisten sind“, so Ann Sophie Mainitz, Geschäftsführerin DMB Landesverband Schleswig-Holstein. Sollte sich der Rückstand nach dem 30.06.2022 auf mehr als eine Monatsmiete belaufen, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen. Auch kann der Vermieter ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit (ab 3. Werktag eines Monats) Verzugszinsen verlangen, die sich gegenwärtig auf 4,12 % p.a. belaufen.
Aufgrund der Gegebenheiten kann die rechtliche Umsetzung eventuell zu einer zeitlichen Verschiebung der Problematik führen. Aus diesem Grund wendet sich der DMB Landesverband Schleswig-Holstein bereits an die Landesregierung und schlug „Sicher-Wohnen-Fonds“ vor. Diese sollten so ausgestaltet sein, dass betroffenen Mietern ein Zuschuss durch das Land Schleswig-Holstein gewährt wird.
Leider ist eine Reaktion bisher ausgeblieben. „Es ist allerdings geboten, den Mieterinnen und Mietern in Schleswig-Holstein die Sorge um ihr vertrautes Heim zu nehmen“, so Mainitz abschließend.
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