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• Stundung der Sozialversicherungsbeiträge möglich
• rund 50.000 Stundungen wurden bereits bewilligt

Die Corona-Krise stürzt zahlreiche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in finanzielle Probleme. Die Minijob-Zentrale unterstützt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durch ein einfaches Stundungsverfahren für ihre Sozialversicherungsbeiträge, um die Krise zu überstehen. Als Sofortmaßnahme erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die durch die Coronavirus-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, auf Antrag einen unverzinslichen Zahlungsaufschub bis zum 26. Mai 2020. Der Zahlungsaufschub umfasst die bereits fällig gewordenen und noch fällig werdenden Beiträge bis einschließlich April 2020.

Eine große Zahl an Arbeitgebern hat die Minijob-Zentrale zwischenzeitlich kontaktiert und über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in ihren Betrieben informiert. Die Minijob-Zentrale hat jetzt rund 50.000 Briefe der Post übergeben, mit der sie diese Antragstellerinnen und Antragsteller über die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs informiert. Diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten also in Kürze ihren Brief von der Minijob-Zentrale.

Der Zahlungsaufschub endet am 26. Mai 2020. Sofern Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt weiterhin wegen der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten sind, sollten sie sich frühzeitig mit der Minijob-Zentrale in Verbindung setzen, um eine verbindliche Absprache über das weitere Vorgehen zu treffen.

Die Bundesregierung hat für Arbeitgeber ein ganzes Maßnahmenbündel zur Bewältigung der Coronakrise umgesetzt. Sofern Minijob-Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich der Corona-Pandemie Sofort- oder Liquiditätshilfen aus dem Soforthilfeprogramm der Bundesregierung oder aus dem Sonderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW – erhalten, sind diese vorrangig zur Tilgung der gestundeten Abgaben zu verwenden.

Circa zwei Millionen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Deutschland beschäftigen 6,7 Millionen Minijobber allein im gewerblichen Bereich.

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