Ärzte wollen vor allem eines: ihren Patienten helfen, damit sie gesund werden. Doch auch bei der besten Absicht können Fehler passieren. Mit Folgen für die Patienten und den Arzt, wenn es zu einem Arzthaftungsprozess kommen sollte – sei es wegen fehlerhafter Behandlung, unpassender Therapie oder mangelnder Aufklärung.

Ärzte sind verpflichtet, ihre Patienten nach den „Regeln der ärztlichen Kunst“ zu behandeln. Dazu ist der zum Zeitpunkt der Behandlung geltende Facharztstandard einzuhalten. Er wird von den Leit- und Richtlinien der ärztlichen Fachgesellschaften beschrieben. Eine Behandlung, die nicht „lege artis“ ist, wird als fehlerhaft angesehen und kann zu Schadensersatzansprüchen des Patienten führen.

Eine weitere häufige Ursache für Arzthaftungsverfahren sind Fehler bei der Aufklärung des Patienten. „Es gibt eine Reihe von Aufklärungspflichten, die Ärzte zu erfüllen haben. Welche das sind und auf was dabei zu achten ist, werden wir Ihnen in der neuen Serie detailliert beschreiben“, sagt Tim Müller, Rechtsanwalt bei Ecovis in München.

Einsicht in die Behandlungsunterlagen

Meist steht am Anfang eines Arzthaftungsprozesses die Bitte des Patienten, die Behandlungsunterlagen in Kopie zu übersenden. Hierauf hat er einen Anspruch. Er muss aber die Kosten dafür tragen. Für die Kosten ist der Patient vorleistungspflichtig. Der Arzt muss ihm im Gegenzug aber auch vorher die zu erwartenden Kosten mitteilen. „Wenn die Unterlagen nicht sehr umfangreich sind, empfiehlt es sich, nicht bereits hier einen Streit um wenige Euro vom Zaun zu brechen. Früher oder später bekommt der Patient die Unterlagen sowieso“, sagt Müller.

Nicht ganz einfach ist die Frage zu beantworten, wer Einsicht in die Unterlagen verlangen kann. Unproblematisch ist das beim Patienten selbst, denn das Recht steht ihm unmittelbar nach dem Gesetz zu. Ausnahme: Es stehen erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn durch die Einsichtnahme die begründete Gefahr besteht, dass eine Behandlung nachteilig beeinflusst oder eine diagnostizierte, aber noch nicht behandelte Erkrankung verschlimmert würde. Am häufigsten dürfte das bei psychischen Erkrankungen zum Tragen kommen.

Vollmacht verlangen

Häufig wird sich aber ein Rechtsanwalt für den Patienten melden. „Hier empfehlen wir, auf die Vorlage einer Vollmacht zu bestehen, da die Herausgabe der Unterlagen an einen Unbefugten eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und damit eine Straftat wäre“, sagt Müller. Es genügt, wenn die Vollmacht in Kopie oder als Fax vorgelegt wird. Die „anwaltliche Versicherung“ der Bevollmächtigung reicht aber nicht aus.

Stirbt der Patient, geht das Einsichtsrecht auf seine Erben über, soweit diese vermögensrechtliche Interessen verfolgen, also insbesondere Schadensersatzansprüche aufgrund von Behandlungsfehlern. Als Nachweis der Erbenstellung sollte der Arzt in diesen Fällen eine Kopie des Erbscheins verlangen.

Neben den Erben können auch die nächsten Angehörigen (Ehegatten und Lebenspartner zum Zeitpunkt des Todes, Kinder, Eltern, Geschwister, Enkel) des verstorbenen Patienten ein Einsichtsrecht geltend machen – sofern sie nicht-materielle Interessen verfolgen. Dazu zählen zum Beispiel die Klärung der Todesursache in einem Strafverfahren, die Abklärung von Erbkrankheiten oder die Durchsetzung postmortaler Persönlichkeitsrechte.

Auch Sozialversicherungsträger wie Krankenkassen können nach dem Tod ihres Versicherten ein eigenes Einsichtnahmerecht geltend machen, um Regressansprüche zu prüfen oder durchzusetzen. „Allerdings muss dann ein tatsächliches oder ein vermutetes Einverständnis des Verstorbenen dargelegt werden. Spätestens hier sollten betroffene Ärzte einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt einschalten“, erklärt Müller.

Haftpflicht einbinden

Nicht selten verlangen Patienten oder ihre Vertreter bereits mit dem ersten Schreiben, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen oder sogar ein Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz zu bezahlen. „Hier ist Vorsicht geboten. Auch wenn der Arzt selbst der Auffassung ist, einen Behandlungsfehler gemacht zu haben, sollte er sich auf gar keinen Fall zur Haftung oder Verantwortlichkeit äußern“, empfiehlt Müller. Aus dem Versicherungsvertrag ergibt sich die Verpflichtung, dem Versicherer mögliche Schäden schriftlich und unverzüglich zu melden. Also schon dann, wenn der versicherte Arzt von Umständen erfährt, die geeignet sind, Haftpflichtansprüche gegen ihn auszulösen. Die Versicherung entscheidet dann, wie weiter vorzugehen ist. Durch ein frühes Schuldeingeständnis des Arztes kann der Versicherer die Möglichkeit verlieren, das Verfahren so zu führen, wie er es für richtig hält. Und: Der Arzt verliert seinen Versicherungsschutz.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Arzt einem Patienten nicht sein Bedauern über den unglücklichen Verlauf der Behandlung ausdrücken darf. Er sollte sich aber wegen der genauen Wortwahl mit dem Versicherer abstimmen oder einen Spezialisten zu Rate ziehen.

Die Haftpflichtversicherung setzt sich dann meist direkt mit dem Patienten oder dessen Anwalt in Verbindung und verhandelt über die Forderung des Patienten. In der Regel wird der betroffene Arzt eine Stellungnahme abgeben müssen, in der er dem Versicherer seine medizinische Auffassung zu den Behandlungsfehlervorwürfen darstellt. Ist der Vorwurf begründet, wird der Haftpflichtversicherer bemüht sein, den Schaden außergerichtlich zu regulieren. Erkennt er den Behandlungsfehler nicht an, wird er den Anspruch zurückweisen.

Welche Behandlungsunterlagen Sie Patienten in Rechnung stellen können

  • Bei Schwarz-Weiß-Kopien je 50 Cent für die ersten 50 Seiten, jede weitere Kopie 15 Cent
  • Die tatsächlich entstehenden Kosten für Kopien von Röntgenbildern, wenn diese nicht digital vorliegen
  • Fünf Euro pro Datenträger, beispielsweise eine DVD, wenn die Daten digital verschickt werden
  • Die entstehenden Portokosten für den Versand

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

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