Der Vorstand der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hat am 15. Mai 2020 nach sorgfältiger Prüfung beschlossen, das Verlangen des Aktionärs B. Braun Melsungen AG ("B. Braun") vom 14. Mai 2020 auf Ergänzung der Tagesordnung der am 3. Juni 2020 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft (siehe Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 14. Mai 2020) in vollem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.

Der Vorstand hat die Versammlung am 3. Juni 2020 gemäß den Einberufungsverlangen von B. Braun und des Aktionärs Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA mit den dort genannten angebotsbezogenen Tagesordnungspunkten als Übernahme-Hauptversammlung einberufen. Die kurzfristige Einberufung in Form einer virtuellen Hauptversammlung auf den 3. Juni 2020 erfolgte ausschließlich zur Wahrung übernahmerechtlicher Fristen. Im Hinblick auf die ordentliche Hauptversammlung hat der Vorstand aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit guten Gründen beschlossen, diese erst in der zweiten Augusthälfte als Präsenzhauptversammlung abzuhalten. Die im Ergänzungsverlangen von B. Braun genannten Tagesordnungspunkte werden Gegenstand der ordentlichen Hauptversammlung sein. Ein berechtigtes Interesse eines einzelnen Aktionärs, den Termin für die (nur teilweise) Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung unter Übergehung der Entscheidung des Vorstands einseitig auf den Termin für die Übernahme-Hauptversammlung vorzuverlegen, ist nicht anzuerkennen.

Der Vorstand beobachtet fortlaufend die Entwicklung der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Ertrags- und Liquiditätslage der Gesellschaft, die nach wie vor nicht mit hinreichender Sicherheit quantifizierbar sind. Vor diesem Hintergrund wurde unsere Planung bereits im am 7. Mai 2020 veröffentlichten Quartalsbericht für die ersten drei Monate des Geschäftsjahres 2020 explizit unter den Vorbehalt etwaiger Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gestellt. Es wird jedoch erwartet, dass in naher Zukunft eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für den Vorstand besteht, die Auswirkungen der Pandemie auf die Geschäftstätigkeit des Konzerns der RHÖN-KLINIKUM AG beurteilen zu können. Hierbei wird auch zwangsläufig geprüft werden, ob der bisherige Gewinnverwendungsvorschlag aufrechterhalten werden kann.

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