Das heutige Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stärkt schlagartig die Erfolgsaussichten für alle Betroffenen im Diesel-Abgasskandal (Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19). Endlich! Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erläutert, wer nun von dem Urteil profitieren kann. Betroffene können zur Berechnung des Schadensersatzes unseren Rückerstattungsrechner verwenden. 
 
„Ein längst überfälliger Erfolg für tausende Geschädigte. Bislang hatte VW erfolgreich ein höchstrichterliches Urteil durch Vergleiche in unzähligen Verfahren verhindern können. Heute stellte der BGH klar, dass VW seine Kunden mit der illegalen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Das heißt: VW muss klagenden Diesel-Käufern Schadensersatz zahlen. Die Chancen auf einen Erfolg per Individualklage für geprellte Kunden sind damit stark gestiegen. Betroffene können Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei müssen sie sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Dies war so auch erwartet worden.

Gut möglich ist es nun zudem, dass sich das heutige VW-Urteil auch auf andere Hersteller wie Mercedes, BMW, Volvo, Renault oder Toyota übertragen lässt. Betroffene sollten sich daher in ihrem ganz konkreten Fall beraten lassen. Vor allem bei Mercedes dürften aber die Alarmglocken schrillen, schließlich gab es auch schon bei Mercedes verpflichtende Rückrufe des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Lohnt ein Vorgehen? Rückerstattungsrechner der Kanzlei WBS

Ob sich ein Vorgehen gegen VW sowie andere Fahrzeughersteller im Einzelfall lohnt, können Betroffene Kunden ganz leicht mit unserem Rückerstattungsrechner berechnen und anschließend eine kostenfreie Ersteinschätzung durch einen unserer Rechtsexperten im VW-Abgasskandal einholen. Betroffene können sich den Rechner unter dem folgenden Link herunterladen:  

Wbs.law/diesel-rechner 

Wer profitiert nun von dem BGH-Urteil?

  1. Alle Betroffenen, deren Klagen anhängig sind. Dies sind bundesweit noch über 60.000.
  2. Zudem all diejenigen, die den Vergleich in der Musterfeststellungsklage nicht angenommen haben sowie all diejenigen, die vom Vergleich in der Musterfeststellungsklage ausgenommen waren.
  3. Doch auch alle Betroffenen, die bislang noch nichts unternommen haben, profitieren jetzt und sollten eine Klage keinesfalls wegen vermeintlicher Verjährung ausschließen. Der Grund: Eine ungeklärte Rechtslage kann den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist hinausschieben. Dies hatte zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am 3. April 2020 entschieden (Az. 8 U 1956/19). Die Richter am OLG Koblenz hatten entschieden, das mit der von VW bekanntgegebenen Ad-hoc-Mitteilung im September 2015 das sittenwidrige Verhalten nicht entfallen sei. Mit der Mitteilung habe VW zwar die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten bei der Abgasreinigung des Motors EA 189 informiert. Völlig zu Recht jedoch hielt das Gericht die Mitteilung durch VW für die Verjährungsfrage für gänzlich irrelevant, denn es wäre unangemessen, den Täter (VW) bei einer vollendeten sittenwidrigen Handlung mit Straflosigkeit zu belohnen, nur, weil er sein Handeln öffentlich machte. Am Ergebnis der Tat ändert das nämlich nichts. Insofern ist es denkbar, dass die Verjährung erst mit dem heutigen klarstellenden BGH-Urteil zu laufen beginnt. Dann könnten Betroffene noch bis Ende 2023 klagen und ihre Rechte gegenüber VW einfordern. Betroffene sollten diese Chance nutzen.“
Über Wilde Beuger Solmecke Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Online- und Medienbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei 20 Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke hat in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce sowie die Bereiche Verkehrsrecht und Datenschutzrecht stetig ausgebaut. Gemeinsam mit seinem Team vertritt er zahlreiche betroffene Kunden rund um den Abgasskandal. Darüber hinaus betreut er zahlreiche Medienschaffende und Web 2.0 Plattformen.

Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.

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