Werden Rezeptformulare oder der Arztstempel aus der Praxis gestohlen, kann das für Ärzte weitreichende Folgen haben. Mit einigen Vorsichtsmaßnahmen ist das Problem aber in den Griff zu kriegen.

Um im hektischen Praxisbetrieb die Arbeitsorganisation etwas zu entzerren, wird gern ein Vorrat an Rezepten an der Anmeldung deponiert. Eine gute Gelegenheit für Langfinger, in einem unbeobachteten Moment zuzugreifen.

Auch wenn der Arzt der Geschädigte ist, können ihm juristische Konsequenzen drohen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er Vordrucke und Stempel sorgfältig aufbewahrt oder einer missbräuchlichen Verwendung, also beispielsweise Diebstahl, keinen Vorschub leistet. Das ist in der Musterberufsordnung- Ärzte sowie im Bundesmantelvertrag- Ärzte geregelt.

„Gelingt dem Arzt kein entsprechender Nachweis, können die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Disziplinarmaßnahmen, Regresszahlungen oder auch Schadensersatz drohen“, sagt Daniela Groove, Rechtsanwältin bei Ecovis in München. Auch die Landesärztekammern können beispielsweise Geldbußen verhängen. Wurden sogar unterschriebene Blankorezepte gestohlen, kann dies eine grobe Pflichtverletzung sein. „Hinzu kommt, dass auch die Krankenkassen entstandenen Schaden gegenüber dem Vertragsarzt geltend machen können, wenn ein Rezept später missbräuchlich verwendet wird“, sagt Groove.

So können sich Ärzte absichern

Von den Kassenärztlichen Vereinigungen wird empfohlen:

  • Rezeptvordrucke und Arztstempel für Unbefugte unzugänglich und an unterschiedlichen Orten aufbewahren
  • Betäubungsmittel-(BtM-)Rezepte unter Verschluss aufbewahren
  • Das Manipulationsrisiko verringern und Namen des Arzneimittels und Dosierungen leserlich schreiben
  • Rezepte niemals blanko unterzeichnen
  • Rezepte unmittelbar unter der letzten Verordnung unterschreiben oder den Leerraum zur Unterschrift entwerten
  • Ergänzungen und Änderungen auf Rezeptvordrucken mit Unterschrift und Datum versehen
  • Die Mitarbeiter schulen
  • Bei Hausbesuchen Formulare und Arztstempel nicht im Auto lassen

Was bei Diebstahl zu tun ist

Sollte es trotzdem zum Diebstahl kommen oder ein Verdacht auf einen Rezeptdiebstahl oder eine Rezeptfälschung vorliegen, sollte der Arzt

  • den Sachverhalt dokumentieren,
  • bei der Polizei Anzeige gegen Unbekannt erstatten,
  • die Apothekerkammer, die Kassenärztliche Vereinigung und die Haftpflichtversicherung informieren,
  • die Bundesopiumstelle schriftlich informieren, wenn BtM-Rezepte gestohlen wurden.

„Ärzte sollten sehr genau darauf achten, wie sie mit Vordrucken und Stempeln umgehen“, empfiehlt Groove.

Diebstahl von BtM-Rezepten

Wird ein Betäubungsmittel-(BtM-)Rezept gestohlen, ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte/die Bundesopiumstelle schriftlich mit der Nummer des Rezepts zu informieren.

Fax: 0228/207-59 85

E-Mail: btm-rezepte@bfarm.de

www.bfarm.de

Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München

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