Anspruchsgrundlage für die Inanspruchnahme des Anlegers ist § 172 Abs. 4 HGB.
Begrenzt ist die Haftung des Kommanditisten jedenfalls auf die Höhe seiner Einlage (§§ 172 Abs. 4, 173 HGB).
Wurde die Einlage dem Kommanditisten zurück bezahlt, lebt seine Haftung wieder auf. Dies gilt auch dann, wenn ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl seine Einlage/sein Kapitalanteil unter den Betrag der Einlage gesunken ist, oder wenn durch die Entnahme von Kapital sein Kapitalanteil unter die gezeichnete Kapitaleinlage gesunken ist.
In der Praxis werden die Kommanditisten – trotz geleisteter Einlage – häufig aufgefordert mit der Begründung, eine an sie erfolgte Ausschüttung sei nicht durch einen entsprechenden Gewinn der Gesellschaft gedeckt gewesen (sog. verdeckte Gewinnausschüttung).
Maßgebliche Urteile, welche diese Grundsätze aufgreifen:
1.OLG Nürnberg, Urt. v. 03.03.2008, 8 U 1374/07)
2.BGH, Urt. v. 11.12.1989, II ZR 78/89).
Hohe Anforderungen werden an die Gläubiger gestellt, welche Rückzahlungsansprüche gegenüber den Anlegern geltend machen: So reicht der Hiweis auf die Insolvenztabelle, seitens des Insolvenzverwalter oder anderer Anspruchssteller, aus der sich Außenstände der Gesellschaft gegenüber Dritten (Banken, Rechtsanwälten u.a.) ergeben, nicht aus, um die gegenüber dem Anleger geltend gemachte Forderung ausreichen schlüssig zu machen, was sich auch aus § 174 Abs. 4 HGB ergibt. Dem Ansrpuchssteller obliegt die Darlegungs- und Beweislast für jede einzelne Forderung sowie hinsichtlich des Entstehens als auch der ordnungsgemäßen Anmeldung zur Insolvenztabelle (BGH, Urt. v. 09.10.2006, II ZR 193/05). Daran scheitern viele Klagen gegen Anleger/Kommanditisten (BGH, Urt. v. 10.07.2012, VI ZR 341/10).
MPH Legal. Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt geschädigte Kommanditisten gegenüber Gläubigern, welche Ansprüche – z.B. auf Rückzahlung ausgezahlter Gewinne – gegenüber diesen geltend machen.
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