Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat gestern in letzter Instanz die der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH mit Bescheid vom 11. Juli 2012 von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) erteilte Lizenz zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehprogramms Sat.1 bestätigt.

Dieser Entscheidung vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit. Hintergrund ist der Antrag der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH auf Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des Programms Sat.1 bei der MA HSH. Diese Zulassung hat die zuständige Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) im Juni 2012 mit überzeugender Mehrheit von elf zu drei Stimmen erteilt. Gegen den Bescheid der MA HSH reichten die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) und die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) Klagen ein. Diese wurden im Mai 2013 in erster Instanz vom Verwaltungsgericht (VG) Schleswig und im November 2018 in zweiter Instanz vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig abgewiesen. Die Revisionsklagen der LMK und der LPR Hessen gegen das Urteil des OVG Schleswig hat das BVerwG nun in dritter und letzter Instanz erneut als unzulässig zurückgewiesen.

MA HSH-Direktor Thomas Fuchs begrüßte das Urteil: „Ich freue mich für die Gemeinschaft der Medienanstalten, dass der ZAK-Beschluss zur Sat.1-Lizenz jetzt endlich rechtskräftig geworden ist. Gleichwohl ist es ärgerlich, dass acht Jahre lang Zeit und Geld für einen unsinnigen Rechtsstreit aufgewendet werden mussten.“

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