Wer seinen Kunden die niedrigere Mehrwertsteuer auch noch im kommenden Jahr bieten will, kann jetzt Einzweckgutscheine verkaufen. Was ein Einzweckgutschein genau ist, wie ihn Unternehmen einsetzen können und worauf sie dabei achten müssen, erklärt Ecovis-Steuerberater Armin Fottner in Pfaffenhofen.  

Was genau ist ein Einzweckgutschein?

Grundsätzlich gibt es aus steuerlicher Sicht Einzweck- und Mehrzweckgutscheine. Bei Einzweckgutscheinen stehen der Ort der Leistung und der Umsatzsteuersatz von vornherein fest. Mit der Ausgabe des Einzweckgutscheins macht ein Unternehmer genau zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs Umsatz mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umsatzsteuersatz. „Ist eine bestimmte Ware derzeit nicht lieferbar und Sie wollen Ihren Kunden die günstige Mehrwertsteuer sichern, dann können Sie ihnen einen Einzweckgutschein verkaufen“, sagt Ecovis-Steuerberater Armin Fottner in Pfaffenhofen.

Wie können Unternehmer Einzweckgutscheine sinnvollerweise einsetzen?

Endkunden wollen natürlich für Produkte oder Leistungen lieber 16, anstatt 19 Prozent, Mehrwertsteuer zahlen. „Vor allem Autohäuser oder Handwerker bekommen dazu jetzt häufig Anfragen“, berichtet Steuerberater Fottner aus seinem Kanzleialltag. Beim fertig konfigurierten Auto, das erst 2021 lieferbar ist, stehen Leistung und Preis fest. Daran wird sich auch nach der Bestellung nichts ändern. Anders sei das bei Dienstleistungen, bei denen sich der Materialpreis ändern kann. „Mit dem Verkauf eines Einzweckgutscheins zum Beispiel für ein Dachflächenfenster trägt der Dienstleister das volle Risiko, wenn Materialpreise steigen.“ Fottner rät daher nur dann zum Verkauf von Einzweckgutscheinen, wenn Produkt und Preis klar feststehen.

Was bringt Unternehmern der Verkauf von Einzweckgutscheinen?

In erster Linie können Unternehmer damit ihren Umsatz ankurbeln. „Der Marketingeffekt ist nicht zu unterschätzen“, sagt Fottner. Zudem sorgt der Verkauf von Einzweckgutscheinen für Liquidität. Doch die Unternehmen müssen auch daran denken, dass sie die Umsatzsteuer für den getätigten Umsatz dann auch schon jetzt ans Finanzamt abführen müssen. Zudem müssen sie sicher sein, dass sie die mit dem Gutscheinverkauf versprochene Leistung auch erbringen können. „Vor allem Dienstleister sollten hier klug steuern und die Leistung auf eher schwächere Monate legen“, rät der Ecovis-Steuerberater.

Was bei Restaurantgutscheinen zu beachten ist

Aufgrund der Steuersatzänderungen in der Gastronomie muss man beim Einzweckgutschein jetzt genau sein. Denn vor dem 01.07.2020 war der 50-Euro-Gutschein für einen Restaurantbesuch noch ein Einzweckgutschein. Doch das hat sich jetzt geändert. Ein Gutschein mit einem pauschalen Geldbetrag für ein Restaurant ist jetzt ein Mehrzweckgutschein, weil seit dem 01.07. im Restaurant für Speisen ein Steuersatz von 5 Prozent und für Getränke ein Steuersatz von 16 Prozent gilt. „In der Praxis wird wohl kaum jemand einen Restaurantgutschein nur für Pizza oder nur für Getränke kaufen, um sich die niedrigere Umsatzsteuer zu sichern“, sagt Steuerberater Fottner. Daher wird der pauschale Restaurantgutschein aus seiner Sicht weiterhin die Regel sein. Und dieser pauschale Restaurantgutschein ist aufgrund der Änderungen zum Juli aus steuerlicher Sicht jetzt auf jeden Fall ein Mehrzweckgutschein. Das bedeutet, dass der Unternehmer beim Verkauf keinen Umsatz macht. Und bei Gutscheinausgabe ist noch nicht klar, ob später beim Einlösen des Gutscheins fünf oder 16 Prozent Mehrwertsteuer oder ein Mix aus beidem anfällt.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 (30) 310008555
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel