Zuvor wurde der Berufungsrechtsstreit vor dem OLG Frankfurt im Jahr 2018 ausgesetzt und die zu entscheidenden Rechtsfragen dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Der EuGH erteilte am 12.03.2020 der Rechtsauffassung der Deutschen Bahn eine klare Absage, wonach es sich bei dem Erwerb der BahnCard um einen „Vertrag zur Beförderung von Personen“ handele, mit der Folge, dass bei einem Erwerb über einen Online-Shop das im Fernabsatz grundsätzlich geltende gesetzliche Widerrufsrecht ausgeschlossen sei.
Vielmehr, so der EuGH, der damit der Auffassung der Verbraucherzentrale Berlin folgte, erwirbt der Verbraucher mit der BahnCard eine bloße Rabattkarte mit dem Recht, bei Abschluss von zukünftigen Beförderungsverträgen einen Preisnachlass zu erhalten. Die BahnCard selbst stellt daher keine Beförderungsleistung im Sinne der Ausnahmevorschrift dar mit der Folge, dass das gesetzliche Widerrufsrecht in vollem Umfang gilt und die Deutsche Bahn den Verbraucher darüber auch umfassend informieren muss.
Auf dieser Grundlage stand nunmehr noch die Entscheidung im Berufungsverfahren des OLG Frankfurt a.M. aus, das die Verbraucherzentrale Berlin gegen das Urteil des LG Frankfurt a.M. (06.07.17, Az 2-03 O 389/16), welches in 1. Instanz noch der Auffassung der Deutschen Bahn gefolgt war, eingeleitet hatte.
Unter dem Eindruck der eindeutigen EuGH Entscheidung hat die Deutsche Bahn nunmehr den Anspruch der Verbraucherzentrale anerkannt. „Wir begrüßen es, dass das Verfahren jetzt im Sinne der Verbraucher abgeschlossen wurde und freuen uns, dass hierdurch Verbraucherrechte gestärkt und Rechtsklarheit geschaffen werden konnten.“ sagt Claudia Both, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale Berlin.
AZ: C-583/18 – Entscheidung des EuGH über Vorlagefragen des OLG Frankfurt vom 12.03.2020
AZ: 6 U 138/17 – Anerkenntnisurteil des OLG Frankfurt vom 31.07.2020
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