erne wollen Arbeitnehmer Bewerber nur befristet einstellen, um so die volle unternehmerische Freiheit in Sachen Kündigungssschutz und Flexibilisierung der Arbeit in Anspruch nehmen zu können.

Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Befristungen sind häufig unzulässig, sodass sich das "befristete" Arbeitsverhältnis zu ihrem Vorteil in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandelt. Dies hat häufig den Vorteil, dass das Kündigungsschutzgesetz sodann Anwendung findet und der Arbeitnehmer nur noch sehr schwer – oder nur unter erhbeblichen finanziellen Zugeständnissen des Arbeitgebers – kündbar ist.

Bereits seit Januar 2001 regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), unter welchen Voraussetzungen eine Befristung der Arbeitsstelle überhaupt zulässig ist!

Die Befristung setzt u.a. vorraus, dass der Betrieb vortragen kann:

1. Der betriebliche Bedarf sei nur vorübergehend.

2. Es handele sich um eine Vertretung für einen abwesenden Arbeitnehmer.

3. Es handele sich um eine Tätigkeit im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium.

4. Es handele sich um eine Erprobung.

5. Es sei ein gerichtlichen Vergleich geschlossen worden.

6. Gründe in der Person des Arbeitnehmers, wie etwas eine auslaufende Aufenthaltserlaubnis.

Daneben gibt es noch weitere anerkannte Gründe, die Arbeitgeber allerdings häufig ebenso nur vorschieben, um nicht Risiko zu laufen, einen unbefristeten Arbeitsverträg eingehen zu müssen. Gelingt dem Arbeitnehmer, den Vortrag des Arbeitgebers zum Befristungsgrund zu widerlegen, was häufig möglich ist, hat er alle beste Chancen, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis "zu schlüpfen". Sodann kann sich der Arbeitgeber von einem solchen Arbeitnehmer nur noch schwer trennen. Lukrative Aufhebungsverträge sind dann an der Tagesordnung.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern bei Aufhebungsverhandlungen und im Rahmen von Kündigungsschutzklagen bundesweit!

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