Vorweihnachtszeit – die Theater, Kleinkunstbühnen und Konzertsäle sind derzeit jeden Abend bis auf den letzten Platz gefüllt. Was aber, wenn Sie Konzertkarten haben – und eine fiese Grippe. Keine gute Idee, den Termin wahrzunehmen. Aber was passiert mit den Tickets? Kann man sein Geld vom Veranstalter zurückverlangen? Oder verfallen die Karten für Theatervorstellungen oder Fußballspiele, wenn man nicht teilnehmen kann? Und was ist mit der Weitergabe oder dem Verkauf? Das erläutern die ARAG Experten im Folgenden.

Tickets auf den letzten Drücker
Ob Fußballspiel, Konzert oder Theater, für Kurzentschlossene gibt es oft einige Rest-Tickets im Internet – neben offiziellen Portalen oft auch bei anderen Anbietern. Die ARAG Experten raten allerdings davon ab, Tickets über unbekannte Plattformen zu ersteigern. Oft sind die Preise überteuert oder die Eintrittskarten gefälscht. Wer auf Betrüger reinfällt, hat theoretisch zwar ein Recht auf Schadensersatz. Die Chance, die Betrüger zu fassen, ist jedoch gering.

Muss man zahlen, obwohl man das Ticket nicht nutzt?
Entscheidend für die Verpflichtung zur Zahlung ist in erster Linie der Kaufvertrag. Ein solcher Kaufvertrag ist verbindlich. Und zwar unabhängig davon, ob die Leistung in Anspruch genommen wird. In der Regel hat man deshalb kein Recht, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. Ausnahmen können sich aus vertraglichen Regelungen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ergeben. So wird manchmal ein Rücktrittsrecht vorgesehen, dass es einem ermöglicht, bis kurz vor der Veranstaltung die Karte zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuerhalten. Es ist ebenso möglich, dass Veranstalter aus Kulanz den Kaufpreis erstatten, wenn man zum Beispiel aufgrund einer Krankheit die Veranstaltung nicht wahrnehmen kann. Hierauf besteht allerdings kein Anspruch.

Wie sieht es bei der Onlinebuchung von Konzertkarten aus?
Nichts anderes gilt im Übrigen, wenn die Karte über das Internet erworben wurde. Denn das beim Online-Kauf grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht gilt nicht für den Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an einem festen Termin oder in einem bestimmten Zeitraum. Auch beim Online-Kauf können sich Ausnahmen von der Verpflichtung zur Zahlung deshalb nur aus Kulanz oder aus vertraglichen Regelungen wie den AGB ergeben.

Was muss man bei personalisierten Karten beachten?
Obwohl der Erwerber einer Eintrittskarte also grundsätzlich unabhängig von der Wahrnehmung des Termins zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist, heißt das nicht zwangsläufig, dass er die Karte verfallen lassen und dennoch zahlen muss. Denkbar wäre es nämlich auch, die eigene Karte rechtzeitig an jemand anderen weiterzugeben oder sie zu verkaufen. In diesem Fall sollten allerdings vorher die vertraglichen Regelungen des Veranstalters studiert werden, da sich hieraus Hindernisse bezüglich einer Weitergabe oder eines Verkaufs ergeben können. So werden insbesondere Fußballtickets personalisiert verkauft und dürfen nicht an andere Personen weitergegeben oder verkauft werden.

Keine gute Idee: Karten vom Schwarzmarkt
Wichtig auch: Eintrittskarten dürfen nicht von vorneherein in der Absicht, sie weiter zu veräußern, bezogen werden. Die Veranstalter können den Vertrieb ihrer Karten nämlich zu Recht auf autorisierte Händler beschränken. Insbesondere bei einer größeren Anzahl von Karten ist Vorsicht geboten, da die Gefahr besteht, dass gegen ein vertraglich vereinbartes Weiterveräußerungsverbot verstoßen wird.

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