Wer ein positives Testergebnis erhält, ist verpflichtet, sich unverzüglich auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder in eine andere Unterkunft, in der die Absonderung möglich ist, zu begeben. Für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Erhalt des Testergebnisses muss man sich ständig dort abzusondern. Während dieses Zeitraums ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Hausstand leben, sind ebenfalls verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Testergebnisses für einen Zeitraum von 14 Tagen abzusondern. Lediglich für die Erledigung dringender und unaufschiebbarer Erledigungen, insbesondere zur Deckung des täglichen Bedarfs, wird die Absonderung ausgesetzt.
Die positiv getesteten Personen sowie die Personen, die in demselben Hausstand leben, sind verpflichtet, das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus wie Fieber, trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankung verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Testergebnisses bei ihnen auftreten.
Die positiv getestete Person sowie die Personen, die im selben Hausstand leben, wird empfohlen, unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses zu unterrichten.
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36341 Vogelsbergkreis
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