Häufig wird im Rahmen der Rückabwicklung von Darlehen im Zuge des erklärten Darlehenswiderrufs – dies, weil die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat – über die Höhe der Nutzungsentschädigung gestritten.

Hierzu wird nachfolgend – aus der hiesigen Kanzleipraxis – folgender Hinweis geliefert:

Diesseits wird das Gutachten respektive des Berechnungszeitraums wie folgt erläutert:

Hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädigung auf erbrachte Zinszahlungen in Höhe von 2,5 % über Basiszinssatz der EZB wird wie folgt Stellung bezogen:

Die Nutzungsentschädigung wird für den Zeitraum der jeweiligen Leistung der Zahlungen bis zum 13.06.2016 (Zeitpunkt des erklärten Widerrufs) geltend gemacht.

Der Nutzenersatz für die Darlehensnehmer ist grundsätzlich eine Verzugszinsberechnung. Es sind demnach die faktisch geleisteten Zahlungen zu berücksichtigen und hierauf der gesetzliche Verzugszins zu berechnen. In diesem Fall sind dies 2,5 % über Basiszins auf geleistete Zins- und Tilgungszahlungen.

Es wird bestritten, dass die Beklagte eine Nutzungsentschädigung von unter 2,5 % über dem Basiszinssatz der EZB auf erlangte Zins- und Tilgungsleistungen erwirtschaftet hat. Es gilt die Vermutungswirkung einer gezogenen Nutzungsentschädigung in (mindestens) dieser Höhe.

OLG Stuttgart, Urt. v. 24.11.2015; 6 U 140/14

Die Bank sollte andernfalls ihre internen Zahlungsströme offenlegen und für jede einzelne erlangte Zinszahlung darlegen und beweisen, welchen Ertrag sie hieraus – sei es im Wege der Aktiv-Passiv-oder der Aktiv-Aktiv-Methode – erwirtschaftet hat. Dies hat sie bisher gerade nicht getan.

LG Stuttgart, Urt. v. 12.08.2016, 12 O 86/16

Selbst wenn die Bank den in diesem Urteil dargestellten Darlegungslasten zur Darstellung des institutsspezifischen Zinssatzes nachgekommen wird – was ausdrücklich offenbleiben kann –, ist damit nicht zugleich bestätigt, dass die Darlegung eines institutsspezifischen Durchschnittszinssatzes zur Entkräftung genüge. Vielmehr kann mit einem Durchschnittssatz nur die durchschnittliche, nicht aber die konkrete Verwendung dargelegt werden.

LG Stuttgart, Urt. v. 12.08.2016, 12 O 86/16

Auch ein pauschaler Verweis auf das EBIT (Gewinn vor Steuer u. ä.) genügt diesen Voraussetzungen nicht. Es bleibt unklar, aus welcher Geschäftstätigkeit welche Erträge aus jeder einzelnen erlangten Zinszahlung des Klägers erwirtschaftet wurden.

Höchstvorsorglich: Auch ein pauschaler Verweis auf Personal- und Sachkosten im Kreditgeschäft als berücksichtigungsfähige Gewinnungskosten geht fehl, soweit die Bank hierdurch nutzungsmindernd vortragen will. So müssen Kosten gemäß § 102 BGB kongruent zur Nutzung zur Erzielung der Nutzungen angefallen sein. Hinweis hierfür sind dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen.

Soweit die Bank erlangte Zinszahlungen verwendet hat, um Verpflichtungen gegenüber Einlagengläubigern zu erfüllen, hat die Beklagte Kosten der Drittmittelaufnahme erspart, welche andernfalls zwangsnotwendig angefallen wären. Dieser Umstand ist im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, was die Beklagte geflissentlich unterließ, vgl. hierzu auch:

BGH, Urt. v. 24.05.2012 – IX ZR 125/11

Verwendet der Rückgewährschuldner – hier in Persona der Bank – erlangtes Geld (hier: Zinszahlungen des Klägers) zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, sind die dadurch ersparten Schuldzinsen Gebrauchsvorteile im Sinne von § 346 Abs. 2, welche dem Gläubiger zu ersetzen sind.

BGH, Urt. v. 06.03.1998 – V ZR 244/96

Dies vorausgeschickt kann sogar davon ausgegangen werden – und die Vermutung aufgestellt werden –, dass die erlangten Zinszahlungen als Kontokorrentkredite (i.S.v. revolvierenden Krediten und Überziehungskredite an private Haushalte) zum einem Zinssatz von durchgängig, d. h. über die gesamt Darlehenslaufzeit hinweg, von – sogar – über 9 % ausgereicht wurden.

Es wird von der hiesigen Kanzlei ferner regelmäßig bestritten, dass Kosten der Bank im Zusammenhang mit der Darlehensvergabe bei der Höhe der Nutzungsentschädigung überhaupt zu berücksichtigen sind. Diese finden bereits im vereinbarten Zinssatz – respektive dem Effektivzinssatz – Berücksichtigung. Andernfalls würden diese von der Beklagten doppelt in Ansatz gebracht werden.

Der Verweis der Banken auf § 102 geht gleichfalls fehl. Bei Zinsen, respektive des Ertrags aus der Nutzenziehung, handelt es sich um keine Früchte im Sinne von § 102 BGB.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Darlehensnehmer bundesweit erfolgreich bei der Durchsetzung des Widerrufsjokers gegenüber Sparkasse, Volksbanken, Sparda-Banken u. a.

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