Die Antragstellerin betreibt einen Hundesalon. Der Landkreis untersagte vor dem Hintergrund der geltenden SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, den Hundesalon zu öffnen. Argumentiert wurde mit der veröffentlichten "Auslegungshilfe, welche Geschäfte öffnen dürfen und welche nicht" des Landes.
Der Frau wurde im Eilverfahren Recht gegeben. Ein Verbot könne nicht damit begründet werden, dass Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege zu schließen sind. Diese Schließungsverfügung umfasse ausschließlich körpernahe Dienstleistungen. Gemeint seien Friseurdienstleistungen, die an Menschen erbracht würden. Damit könne nicht die Schließung und somit das Verbot der Dienstleistung als Hundefriseurin im Bereich der Fellpflege begründet werden.
Aus der veröffentlichten "Positiv-/Negativliste Sachsen-Anhalt" ergebe sich auch nichts anderes. Zwar seien hiernach Hundesalons nicht vom Verbot der Öffnung für den Publikumsverkehr ausgenommen. Eine Auslegungshilfe ersetze aber weder den Verordnungstext, noch stelle sie eine ergänzende Begründung zur Verordnung dar. Die Liste sei lediglich eine unverbindliche Orientierungshilfe. Aus dem von der Antragstellerin dargelegten Betriebsablauf hatte sich für das Gericht auch ergeben, dass die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln für den Betrieb des Hundesalons sichergestellt war.
Auch für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (20. Januar 2021; AZ: 1 S 139/21) darf ein Hundesalon öffnen, wenn er seine Dienstleistungen kontaktlos und mit einem festen Zeitfenster anbietet.
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