Wird bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf im Kaufvertrag zum Zweck des Gewährleistungsausschlusses die Formulierung "gekauft wie gesehen" verwendet, erfasst der Ausschluss nur solche Mängel, die ein Laie bei einer Besichtigung erkennen kann. Die Klägerin kaufte im konkreten Fall von privat einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000 Euro. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem auf die Formulierung im Kaufvertrag "gekauft wie gesehen", mit der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden seien. Das Landgericht Aurich gab der Klägerin Recht. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs, denn der Pkw habe nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden aufgewiesen. Die Formulierung "gekauft wie gesehen" schließt einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus, denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne, so die ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az: 9 U 29/17).

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