2020 erhielten GKV-Versicherte Hilfsmittel in Höhe von über 9 Milliarden Euro
„Im Jahr 2020 erhielten GKV-Versicherte Hilfs- und Pflegehilfsmittel in Höhe von 9,25 Milliarden Euro, das sind durchschnittlich rund 126 Euro für jeden. Mit der aktuellen Überarbeitung wurden fast 4.000 Hilfsmittel neu aufgenommen. So sorgen die turnusmäßigen und anlassbezogenen Fortschreibungen dafür, dass unsere Versicherten stets Zugang zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln in hoher medizinischer und technischer Qualität und zu innovativen Produkten erhalten“, so Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKVSpitzenverbandes.
Neues implantationsfreies Knochenleitungshörgerät ins HMV aufgenommen
Eine Innovation, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen wurde, ist ein implantationsfreies Knochenleitungshörgerät. Innovativ ist, dass das Gerät einfach mithilfe eines Klebeadapters hinter das Ohr geklebt wird. Anders als bisherige Knochenleitungshörgeräte muss dieses Gerät weder implantiert werden noch erfordert es Anpressdruck am Kopf, um zu funktionieren.
Durch die Fortschreibung der Produktgruppe Hörgeräte/Hörgeräte-Tinnitus-Kombigeräte wurde die Kanalanzahl an die Ausstattung der marktgängigen Geräte angepasst. Zudem müssen alle Geräte, die hinter dem Ohr getragen werden, über Mikrofone für eine direktionale und omnidirektionale Schallaufnahme verfügen. Hier sorgt die Richtmikrofontechnik für ein gutes Sprachverstehen, beispielsweise im Gespräch bei gleichzeitigen Störgeräuschen.
CPM-Schulter- und Kniebewegungsschienen jetzt zuhause anwendbar
Motorbetriebene CPM-Bewegungsschienen (continuous passive motion) sollen die Beweglichkeit bei Gelenkverletzungen verbessern, Versteifungen verhindern und den Heilungsprozess unterstützen. Bisher erfolgte die CPM-Anwendung ergänzend zur Physiotherapie und im begründeten Einzelfall. Mit der Fortschreibung können GKV-Versicherte die fremdkraftbetriebenen Schulter- und Kniebewegungsschienen nun auch unterstützend im Rahmen konservativer Behandlung in der eigenen Häuslichkeit erhalten.
Moderne Materialien und Technologien bei orthopädischen Einlagen
Bei orthopädischen Einlagen profitieren GKV-Versicherte davon, dass der 3D-Fußscan nun Stand der Technik ist und so die Datenerfassung der Fußanatomie exakter und schneller durchgeführt werden kann. Ebenso erhöht sich die Produktqualität von Einlagen, denn alternativ zu Leder können moderne vergleichbare Materialien wie Alcantara und Mikrofaser als Deck- und Bezugsschicht bei der Herstellung verwendet werden.
Mehr Anträge für die Produktgruppe 52 „Digitale Pflegehilfsmittel“ erwünscht
Digitale Pflegehilfsmittel, zu denen technische Assistenzsysteme wie z. B. Hausnotrufsysteme, Erinnerungs- und Orientierungshilfen, spezielle Sensoren sowie Geräte zur GPS-Ortung zählen, sollen schnell Eingang in die Versorgung für GKV-Versicherte finden. Um Herstellern innovativer Produkte die Antragsstellung zu erleichtern, hat der GKV-Spitzenverband für die Produktgruppe 52 zwei neue Untergruppen zur Orientierung eingerichtet: In die eine sollen Produkte aufgenommen werden, die zur Verbesserung kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten dienen. Zur zweiten Untergruppegruppe zählen Hilfsmittel, die den Versicherten bei der Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen unterstützen. Hierzu gehören digitale Medikamentenspender, Trackingsysteme, Erinnerungshilfen und Produkte zur Gefahrenabwehr wie z. B. zur Herdüberwachung.
„Unsere Versicherten sollen weiterhin umfassend mit innovativen Produkten wie etwa digitalen Assistenzsystemen versorgt werden. Daher meine dringende Aufforderung an alle Hilfsmittelhersteller, sich mit neuen und innovativen Produkten rasch bei uns zu melden und die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis zu beantragen. Wir können nur die Produktneuheiten ins Verzeichnis aufnehmen, die wir kennen. In den letzten zwölf Monaten hat uns lediglich ein Antrag erreicht“, so Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.
Anspruch auf mehrkostenfreie Hilfs- und Pflegehilfsmittelversorgung
GKV-Versicherte haben im Rahmen des Sachleistungsprinzips Anspruch auf eine mehrkostenfreie Hilfs- und Pflegehilfsmittelversorgung. Die Leistungserbringer wie Sanitäts- und Orthopädiefachgeschäfte, Hörakustiker u. v. a. müssen stets aktiv über diesen Versorgungsanspruch informieren, mehrkostenfreie Hilfsmittel zuerst anbieten und auf eventuelle Mehrkosten ausdrücklich hinweisen. Zu den Hilfs- und Pflegehilfsmitteln gehören u. a. Bandagen, Hörgeräte, Inkontinenzprodukte, Rollstühle, Kompressionsstrümpfe, Prothesen, Exoskelette, Insulinpumpen, Blindenführhunde sowie Applikationshilfen zur Verabreichung von Arzneimitteln.
Die Überarbeitung bezieht zahlreiche Akteure im Gesundheitswesen mit ein
In der Überarbeitung und Fortschreibung des Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses für GKV-Versicherte sind zahlreiche Akteure beteiligt: Hersteller- und Leistungserbringerorganisationen, Patientenvertretungen, MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) und MDS (Medizinischer Dienst des GKV-Spitzenverbandes) sowie die Krankenkassen und ihre Verbände. Für eine umfassende Analyse der aktuellen Versorgungsrealität und zur Stärkung bzw. Bündelung der Synergien werden zudem regelmäßig Fachgesellschaften und Sachverständige aus Wissenschaft und Technik eingebunden. Neben schriftlichen Anhörungen zu den Produktgruppen werden auch mündliche Anhörungen, u. a. der Patientenvertretung, durchgeführt. So werden Versichertenbedürfnisse gezielt im Fokus gehalten.
Der GKV-Spitzenverband ist der Verband aller 103 gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Als solcher gestaltet er den Rahmen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland; er vertritt die Kranken- und Pflegekassen und damit auch die Interessen der 73 Millionen Versicherten und Beitragszahler auf Bundesebene gegenüber der Politik, gegenüber Leistungserbringern wie Ärzten, Apothekern oder Krankenhäusern. Der GKV-Spitzenverband übernimmt alle nicht wettbewerblichen Aufgaben in der Kranken- und Pflegeversicherung auf Bundesebene. Er ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 217a SGB V.
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