Angesichts der Corona-Pandemie und des steigenden Infektionsgeschehens erfreut sich die Videosprechstunde zunehmender Beliebtheit. Fast 1,2 Millionen Mal nutzten Patientinnen und Patienten im zweiten Quartal 2020 laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Angebote der ärztlichen und psychotherapeutischen Videosprechstunde.
Gleichzeitig steigt damit auch die Zahl der Anbieter von Videosprechstundenlösungen, die ihre Dienstleistung offiziell anbieten möchten. Voraussetzung dafür ist die Erfüllung bestimmter Anforderungen, insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz, die in der Anlage 31b zum BMV-Ä geregelt sind. Diese wurde nun überarbeitet und liegt in aktualisierter Fassung vor. Hintergrund der Revision waren Unklarheiten und praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung des Zertifizierungsverfahrens in der vorherigen Fassung. In Kraft getreten ist die neue Vereinbarung zum 20. März 2021.
TÜViT kann Videodienstanbietern unter Berücksichtigung der Übergangslösungen schon jetzt Leistungen zur Zertifizierung von Videosprechstundenlösungen anbieten.
Welche Änderungen bringt die neue Version für Videodienstanbieter mit sich?
• Bereich Informationstechniksicherheit: Im Bereich der Informationstechniksicherheit – vormals Informationssicherheit – fordert die aktualisierte Vereinbarung zukünftig ein Zertifikat einer Zertifizierungsstelle, die gemäß der VO (EG) 765/2008 nach ISO/IEC 17065 für den Geltungsbereich der technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 365 Absatz 1 SGB V akkreditiert ist.
• Bereich Datenschutz: Im Bereich Datenschutz wird in Zukunft ein Zertifikat gemäß Artikel 42 DSGVO für den Geltungsbereich der technischen Bereitstellung von Videodiensten an Ärzte zur Durchführung von Videosprechstunden gemäß § 365 Absatz 1 SGB V gefordert.
• Aktualisierung der Selbstauskunft: Die Selbstauskunft, die auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu finden ist, wurde auf Grundlage der Anpassungen aktualisiert. Zudem stellt die Neuversion der Anlage 31b deutlicher heraus, dass es sich bei der Herstellereigenerklärung des Videodienstanbieters nicht um einen Nachweis, sondern lediglich um eine Bestätigung des Herstellers handelt.
Welche Änderungen bringt die neue Version für ärztliche und psychotherapeutische Praxen mit sich?
• Möglichkeit der Aufzeichnungen der Videosprechstunde: Sofern beide Seiten zugestimmt haben, dürfen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten Ton- und Bildaufzeichnungen aus der Videosprechstunde heraus anfertigen. Die Aufzeichnung dient dabei vor allem der Dokumentation der Videobehandlung.
Welche Übergangsregelungen gibt es?
• Übergangsregelung bis zum 31.12.2021: Die Übergangsregelung ermöglicht es Videodienstanbietern, bis zum 31.12.2021 Zertifikate von Stellen vorzulegen, die bei der DAkkS bereits nach ISO 17065 akkreditiert sind, sich jedoch noch im Akkreditierungsverfahren (einschließlich Programmprüfung) für die Informationstechniksicherheit bzw. im Befugniserteilungsverfahren nach § 39 BDSG der Videosprechstunde befinden.
• Regelung für auslaufende Zertifikate im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 19.07.2021: Videodienstanbieter, deren Nachweise zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz nach dem 01.10.2020 ausgelaufen sind bzw. deren Nachweise bis zu vier Monate nach Inkrafttreten der geänderten Vereinbarung auslaufen, bleiben bis dahin weiter in den Verzeichnissen gelistet. Voraussetzung dafür ist, dass sie gegenüber dem GKV-Spitzenverband und der KBV in schriftlicher Form erklären, dass sie die bisherigen Anforderungen an Informationstechniksicherheit und den Datenschutz auch weiterhin einhalten.
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