Richtig reagieren
Dort, wo Schilder vor Wildwechsel warnen, sollten Autofahrer während der Fahrt aufmerksam Wald- und Straßenränder beobachten. Vor allem in der Dämmerung, bei Nacht oder bei Nebel ist besondere Vorsicht geboten. Zudem raten die ARAG Experten zur Vorsicht auf Straßen, die durch Waldgebiete führen. Das Wild behält seine gewohnten Wege bei und hier fehlen oft noch Warnhinweise. Wenn Tiere im Scheinwerferkegel auftauchen, heißt es abblenden, vorsichtig abbremsen und hupen. Zudem muss man mit Nachzüglern rechnen. Ein Tier kommt selten allein.
Ist ein Unfall unvermeidbar, heißt es, so makaber es klingt: Lenkrad festhalten und weiter geradeaus lenken. Abrupte Ausweichmanöver sollte unbedingt vermieden werden, um sich nicht selbst zu gefährden.
Wenn Wild angefahren wurde
Als erstes müssen die Warnblinker eingeschaltet und die Unfallstelle mit dem Warndreieck gesichert werden. Dann muss die Polizei verständigt werden. Die ARAG Experten warnen davor, totes Wild anzufassen oder gar mitzunehmen. Das wäre Wilderei und die ist strafbar. Ist das Tier verletzt und flüchtet, sollte man ihm auf keinen Fall folgen, sondern sich für den Jäger, der von der Polizei hinzugezogen wird, die Fluchtrichtung des Tieres merken. Wurde das eigene Fahrzeug bei dem Willdunfall beschädigt, raten die ARAG Experten, sich eine Bescheinigung für die Teilkaskoversicherung von der Polizei oder dem Revierinhaber ausstellen zu lassen. Auch Fotos vom Fahrzeug, dem Unfallort und dem Tier können für die Versicherung hilfreich sein.
So urteilten Gerichte:
Zusammenstoß mit Wild
Grundsätzlich kommt die Teilkaskoversicherung für Unfälle mit Haarwild (Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs, Hase) und je nach Vertrag auch mit anderen Tierarten auf; eine bestehende Vollkaskoversicherung übernimmt aber in jedem Fall die Schäden am eigenen Fahrzeug. Kommt es nach einer Begegnung mit einem Wildtier zu einem Schaden am Wagen, der nicht durch einen Zusammenstoß, sondern etwa durch Ausweichen verursacht wird, handelt es sich jedoch nicht um einen Wildunfall. Hier kann der Schaden aber unter Umständen als sogenannter "Rettungskostenersatz" geltend gemacht werden. Darunter fallen Aufwendungen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls gemacht werden, um diesen abzuwenden. Die Versicherung zahlt aber nur, sofern die Reaktion des Fahrers nicht reflexhaft und unter Berücksichtigung der Größe des Tieres angemessen war (Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 356/10 – 57).
Auffahrunfall mit einem toten Tier
Wie ist die Rechtslage, wenn ein Autofahrer in ein schon totes Wildschwein hineinfährt? Vertraut man auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, entspricht diese Unfallvariante der Haarwild-Versicherungsklausel, die besagt, dass zwar das Fahrzeug, nicht aber das betroffene Tier in Bewegung sein muss. Somit steht die Versicherung in der Zahlungspflicht (Az.: 5 S 244/06).
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