Laute Nachbarn und die Grenze zur Lärmbelästigung
Von Lärmbelästigung oder Ruhestörung ist die Rede, „wenn jemand ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen“ (Paragraf 117 Absatz 2 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG)). Neben dieser Vorschrift gibt es weitere bundes- und landesrechtliche Regelungen, die sich mit dem Thema "Lärm" befassen. Was Lärmbelästigung ist, ist also gesetzlich geregelt. Das gilt für die Lautstärke, aber auch für die Uhrzeit. Natürlich spielt auch das Umfeld eine Rolle. Ist das Wohnumfeld besonders hellhörig, müssen Nachbarn darauf Rücksicht nehmen und leiser sein.
Als Maßstab gilt, dass tagsüber nicht mehr als 40 Dezibel und nachts nicht mehr als 30 Dezibel erlaubt sind. Entscheidend ist dabei nicht der Lärmpegel in den Räumen des Lärmverursachers, sondern in der Wohnung, in der er als störend empfunden wird. Selbst eine leise Unterhaltung ist bereits 45 Dezibel laut. Aber auch die Verursacher der Geräusche werden unterschiedlich gewertet. Laut spielende Kinder muss man zu üblichen Spielzeiten ertragen. Das Geschrei von Säuglingen übrigens auch, anhaltendes Hundegebell hingegen nicht, wobei Gerichte durchaus unterschiedlich entscheiden. In der Regel muss man kein Gebell länger als 30 Minuten täglich und nicht länger als zehn Minuten am Stück tolerieren. Und während der örtlich geltenden Ruhezeiten (meist 13 bis 15 Uhr und 22 bis 7 Uhr) dürfen Hunde auch im Freien nicht bellen. Andernfalls müssen sie ins Haus (OLG Hamm, Az.: 22 U 265/87).
Wer eine Wohnung oder ein Haus sucht, sollte unbedingt berücksichtigen, dass es eine ortsübliche Geräuschkulisse gibt. Missverständnisse drohen vor allem beim Umzug von der Stadt aufs Land. In Dorfrandlage ist es nicht still, sondern anders laut. Bellende Hofhunde, muhende Kühe und krähende Hähne in den frühen Morgenstunden, landwirtschaftliche Tätigkeiten mit Lärm, Staub und Geruchsbelästigung zu frühen Morgen- und späten Abendstunden, aber auch in der Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen gehören vor allem im Sommer zum ländlichen Raum dazu, ebenso wie das Ausbringen von Gülle im Winter.
Ruhezeiten in der Wohnung
Die Ruhezeiten sind meist kommunal geregelt. Letztendlich entscheidend ist aber das Privatrecht. So gibt es in Berlin beispielsweise keine Mittagsruhe per Gesetz. Dennoch kann der Eigentümer eines Mietshauses in der Hausordnung eine Mittagsruhe auf privatrechtlicher Grundlage durchsetzen. Während der Morgen- und Abendruhe sollen störende Tätigkeiten unterbleiben. Ein typisches Beispiel ist das Teppichklopfen. Lärmende Arbeiten, die von öffentlichem Interesse sind, sind davon nicht betroffen. Renovieren, inklusive Einsatz von Werkzeug, darf man bis 22 Uhr und wieder ab 7 Uhr.
Nachtruhe
Die Nachtruhe beginnt in der Regel um 22 Uhr und endet um 7 Uhr morgens. In Gegenden mit besonders schutzbedürftigen Bürgern sind die Regelungen strenger. Das gilt z. B. in der Nähe von Seniorenwohnheimen, Krankenhäusern oder in Kurgegenden. Im Zweifel informiert das Ordnungsamt über ortsübliche Ruhezeiten. Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass es keinen Anspruch auf absolute Stille gibt.
Mittagsruhe
Die Mittagsruhe verliert zwar zunehmend ihre Bedeutung, dennoch hat sie Bestand. Sie kommt vor allem älteren Menschen und Familien mit kleinen Kindern zugute. Dennoch gibt es kaum Rechtsvorschriften, die die Mittagsruhe regeln. Wer in einem Mietshaus mit mehreren Parteien lebt, sollte einen Blick in die Hausordnung werfen. Dort, wo die Mittagsruhe noch von Bedeutung ist, gilt sie von 13 bis 15 Uhr.
Sonntagsruhe
Die Vorschriften zur Sonntagsruhe gelten für den ganzen Tag. Entscheidend sind aber auch hier die ortsüblichen Bestimmungen. Nicht erlaubt sind nach Auskunft der ARAG Experten alle Tätigkeiten, die störend wirken, unabhängig davon, ob sie gewerblich oder privat sind. Dazu gehören etwa Musik hören, ein Instrument spielen, Staubsaugen, Rasenmähen oder lautes Handwerken.
Mähwütige Nachbarn
Gartentätigkeiten können zwar stören, müssen aber geduldet werden, solange die Grenzwerte eingehalten werden. In einem konkreten Fall ließ ein Nachbar seinen Rasen von einem Rasenroboter mähen – und zwar den ganzen Tag lang. Daher wollte ein Anwohner, der sich durch das permanente Geräusch gestört fühlte, den Gärtner gerichtlich verpflichten, den Rasenroboter maximal fünf Stunden am Tag laufen zu lassen. Doch das Amtsgericht Siegburg wehrte dies ab; nicht zuletzt, weil der Rasenroboter unter 50 Dezibel blieb. Schließlich ließ der Mann seinen Roboter unter Wahrung der Ruhezeit von 13 bis 15 Uhr „nur“ von 7 bis 20 Uhr laufen. Außerdem musste das Gerät nach jedem einstündigen Einsatz wieder für eine Stunde an seine Ladestation, um den Akku aufzuladen. (Amtsgericht Siegburg, Az.: 118 C 97/13).
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