Nie war es wichtiger, den Jahresabschluss für das gerade abgelaufene Wirtschaftsjahr so schnell zu erstellen wie in diesem Jahr und die Buchhaltung aktuell zu halten. Das gilt besonders für Unternehmen, die coronabedingt bereits Hilfen erhalten haben oder auf weitere Hilfen angewiesen sind, um vielleicht doch noch das Schlimmste zu verhindern.

Erst nach der Erstellung des Jahresabschlusses und Bestätigung der Hilfsanträge durch den antrageinreichenden Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt und auf Basis einer aktuellen Buchhaltung können Unternehmer

  • nachweisen, dass sie bisher erhaltene Hilfen vom Staat zu Recht bekommen haben,
  • erkennen, welchen Betrag sie noch zusätzlich erhalten, weil sie stärker betroffen waren als erwartet, oder welchen Betrag sie vielleicht zurückzahlen müssen, weil sie weniger betroffen waren als vermutet,
  • besser erkennen oder abschätzen, welche künftigen Hilfen sie noch brauchen und welche sie tatsächlich noch bekommen können,
  • erkennen, ob trotz allem eine Insolvenzantragspflicht droht oder schon besteht.

Überschuldung allein ist kein Insolvenzgrund

Überschuldete Unternehmen erhalten aktuell eine verbesserte Chance auf eine Restrukturierung, ohne dass sie Insolvenz anmelden müssen. „Damit will der Gesetzgeber gesunde Betriebe, die wegen der Pandemie massive Umsatzeinbußen hinnehmen müssen, vor einer Pleite bewahren“, erklärt Ecovis-Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Thomas Pütter in Augsburg. Aber auch hier gibt es Anforderungen, die sich vielleicht nur mit weiteren Hilfen erfüllen lassen. Um das angemessen einschätzen zu können, sind aktuelle Daten und oft auch professionelle Hilfe wichtig.

„Wir empfehlen, schnell zum Steuerberater zu gehen und prüfen zu lassen, welche Hilfen noch eingeplant und über den Steuerberater beantragt werden können“, sagt Pütter. „Gemeinsam mit unseren Fachanwälten stellen wir fest, ob das Unternehmen rechtlich lediglich überschuldet, aber unter Berücksichtigung zu erwartender Hilfen oder möglicher Überbrückungskredite noch zahlungsfähig ist. Oder ob es bereits insolvent ist oder kurzfristig sein wird. „Denn zahlungsunfähige Betriebe müssen Insolvenz anmelden“, erklärt Pütter, „andernfalls drohen Strafen.“

Angeschlagene Unternehmen, die aktuell zusätzliche Überbrückungskredite oder eine Verlängerung schon gewährter Unterstützungskredite brauchen, sollten dafür einen aktuellen Jahresabschluss oder zumindest aktuelle Zahlen und realistische Einschätzungen zu den staatlichen Hilfen vorlegen können.

Wenn Sie zurückzahlen müssen

Haben Unternehmen Corona-Hilfen erhalten und stellt sich im Nachhinein heraus, dass sie diese zurückzahlen müssen, kommt es darauf an, ob vielleicht die Rückzahlungsverpflichtungen eine Insolvenz auslösen. „Auch hier ist professionelle Unterstützung wichtig“, sagt Pütter.

Wann muss ich Corona-Hilfen zurückzahlen?

Sie wollen sich darüber informieren, ob Sie erhaltene Corona-Hilfen zurückzahlen müssen? Dann lesen Sie diesen Beitrag: https://de.ecovis.com/aktuelles/corona-soforthilfe-wer-zurueckzahlen-muss/

Thomas Pütter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Augsburg

Über ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. In über 100 deutschen Büros arbeiten fast 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Weltweit sind es fast 8.500 in nahezu 80 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.

Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

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