Der vergangene Woche vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) veröffentlichte „Referentenentwurf der Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ sieht durch § 64a und § 69b EEG zwei alternative Möglichkeiten zur (teilweisen) Befreiung von der EEG-Umlage bei der Wasserstoff-Herstellung vor. Die Anforderungen zur Inanspruchnahme sind bei diesen beiden Möglichkeiten jedoch völlig unterschiedlich: Während bei der Herstellung von grünem Wasserstoff nach § 69b EEG Nachhaltigkeitskriterien angelegt werden sollen, ist dies bei § 64a EEG nicht der Fall. Hier soll es möglich sein, die zu zahlende EEG-Umlage auf den hergestellten Wasserstoff, unabhängig von der Farbe, auf 15 Prozent zu begrenzen, sofern die „elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens leistet“.

„Die vollständige oder teilweise Befreiung von der EEG-Umlage muss immer an klar definierte Nachhaltigkeits- und Systemdienlichkeitskriterien geknüpft sein. Nur grüner Wasserstoff dient den Klimazielen“, so Dr. Simone Peter, Präsidentin des Bundesverbands Erneuerbare Energie e.V. (BEE). Der BEE fordert deshalb, § 64a EEG außer Kraft zu setzen. „Nur durch eine eindeutige Regelung der Kriterien für die Herstellung von grünem Wasserstoff kann eine parallele Privilegierung verhindert werden, die den klimapolitischen Zielen entgegenläuft“, so Peter.

Neben der Abschaffung der Parallelstruktur aus § 64a und § 69b EEG sei das Ausdefinieren eindeutiger, sich an den Klimaschutzzielen und der Systemstabilität orientierender Kriterien für die EEG-Umlagebefreiung nach § 69b dringend geboten. „Wichtig ist, dass die Elektrolyse systemdienlich betrieben wird und der Strom ausschließlich aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen kommt. Die dafür notwendige zusätzliche Stromnachfrage muss bei den Ausbauzielen im EEG Berücksichtigung finden. Es braucht nun Investitionsanreize für die Herstellung von Grünem Wasserstoff, damit sich deutsche Hersteller auf diesem zukunftsträchtigen Markt etablieren können“, so Peter.

Weiterführende Informationen:

  • Die „BEE-Stellungnahme zum Referentenentwurf der Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ finden Sie hier.
  • Die „BEE-Stellungnahme zur Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff“ finden Sie hier.
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