Das Thema Katzennetz auf Balkonen ist in der Rechtsprechung nicht neu. Und nicht immer wird es einheitlich entschieden. Gut lief es für eine Katzenbesitzerin in Berlin: Um ihrer Katze frische Luft zu gönnen, ohne dass sich Nachbarn gestört fühlen oder Singvögel gefährdet würden, brachte eine Mieterin ein Katzennetz am Balkon ihrer Wohnung an, ohne die Vermieterin um Erlaubnis zu fragen. Diese forderte dann auch prompt, das Katzennetz zu entfernen. Doch vor Gericht klagte die Katzenbesitzerin erfolgreich und hatte alle Argumente auf ihrer Seite. Zum einen gab es bereits andere Balkone mit Katzennetz im selben Mietshaus, zum anderen wurde die Bausubstanz des Hauses durch die Anbringung des Netzes in keinster Weise beschädigt und zu guter Letzt weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Haltung von Katzen in der Wohnung grundsätzlich erlaubt war. Das Netz durfte also bleiben (Amtsgericht Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Az.: 18 C 336/19). In einem anderen Fall hatte ein Mieter nicht so viel Glück. Er musste das Katzennetz am Balkon wieder entfernen, weil sein Vermieter der Ansicht war, das Netz störe optisch das Gesamtbild der Fassade erheblich. Die Richter waren ähnlicher Ansicht (Amtsgericht Augsburg, Az.: 72 C 4756/14).

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