Fahrer beruflicher Fahrgemeinschaften müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen sind gering, wenn der Fahrer keine Maske trägt, Es handelt sich um eine überschaubare Personenzahl, deren Kontakte leicht verfolgt werden könnten. Die Mund-Nase-Bedeckung kann eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Zumal, wenn der Fahrer Brillenträger ist. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2021 (AZ: 13 MN 158/21). Eine entsprechende Verordnung Niedersachsens ist nicht rechtmäßig.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und fährt regelmäßig mit Mandanten zu Gerichtsterminen. Laut der Niedersächsischen Corona-Verordnung muss auch der Kraftfahrzeugführer im Rahmen einer beruflichen Fahrgemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Diese Pflicht setzte das Oberverwaltungsgericht außer Vollzug. Die Verpflichtung für den Fahrer einer beruflichen Fahrgemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, stelle keine notwendige Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar. Vielmehr sei sie unangemessen. Das Gericht berücksichtigte auch die Gefährdungen für die Verkehrssicherheit, die mit dem Tragen einer Maske einhergingen. In der Straßenverkehrsordnung werde geregelt, dass ein Fahrer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies diene der effektiven Verkehrsüberwachung, einer uneingeschränkten Rundumsicht und dadurch der allgemeinen Verkehrssicherheit. Bei einer Mund-Nasen-Bedeckung würden jedoch wesentliche Teile des Gesichts verdeckt, insbesondere, wenn zusätzlich eine Brille oder Sonnenbrille getragen werde müsse.

Bei Brillenträgern steige die Gefahr, dass die Brille während der Fahrt beschlage und hierdurch die Sicht zusätzlich beeinträchtigt werde. Demgegenüber schätzte das Gericht die Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen als gering ein. Schließlich bestehe eine berufliche Fahrgemeinschaft aus einer überschaubaren Anzahl an Personen, die sich untereinander kennen, wodurch auch die Nachverfolgung von Kontakten möglich bleibe.

Die Entscheidung betrifft genauso andere beruflichen Fahrgemeinschaften, etwa von Handwerkern, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel