Kraftfahrzeugsteuer: Welche Fahrzeuge befreit sind
Grundsätzlich müssen Fahrzeughalter für ihre Fahrzeuge eine Kraftfahrzeugsteuer bezahlen. Bestimmte Kraftfahrzeuge sind jedoch davon ausgenommen. Dazu zählen Fahrzeuge der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und Fahrzeuge zur Krankenbeförderung. Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei Urteilen klargestellt, unter welchen Umständen und Voraussetzungen eine Krankenbeförderung steuerfrei ist.
Wann sind Krankenbeförderungen von der Kraftfahrzeugsteuer befreit?
Damit für den Krankentransport keine Kraftfahrzeugsteuer anfällt, müssen die zu befördernde Person, das Fahrzeug und der Zweck der Beförderung bestimmte Kriterien erfüllen (i.S.d. § 3 Nr. 5 KraftStG).
- Die zu befördernde Person muss einen anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitszustand haben und behandlungsbedürftig sein. Die vorgesehene Inanspruchnahme der medizinischen Leistung muss notwendig sein und eine gewisse Dringlichkeit haben, aber kein Soforteinsatz sein. Dies sind beispielsweise Dialysebehandlungen, Strahlen- und Chemotherapiebehandlungen oder Fahrten zu Rehabilitationseinrichtungen.
- Das Fahrzeug muss äußerlich sichtbar als Krankentransportfahrzeug gekennzeichnet sein.
- Ist der Halter weder der Bund, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband noch ein Zweckverband, dann muss das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck angepasst sein mit beispielsweise einer Rampe, Verankerungspunkten für Rollstühle oder einem Liegeplatz.
- Die zu befördernde Person muss zu einer medizinischen Behandlung unterwegs sein, die ein Arzt verordnet hat. Eine fachgerechte Betreuung während der Fahrt ist nicht vorausgesetzt.
Was Halter von Krankentransporten wissen müssen
Der Bundesfinanzhof hat nun endgültig geklärt, welche Voraussetzungen Fahrzeughalter für die Steuerfreiheit erfüllen müssen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Daniela Sterzing in Ilmenau, „achten Sie darauf, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen.“
Kommt die Steuerbefreiung für Ihr Unternehmen in Frage? Dann können Sie direkt bei der Zulassung des Fahrzeugs oder später beim zuständigen Hauptzollamt einen Antrag stellen. Der bisherige Steuerbescheid wird dann bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung angepasst. Ihr zuständiges Hauptzollamt finden Sie hier.
Daniela Sterzing, Steuerberaterin bei Ecovis in Ilmenau
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