Über die Paragraphen 7a, 7b, 8 und 9 der Handwerksordnung werden zudem auch Wege aufgezeigt, wie eine Selbstständigkeit ohne bestandene Meisterprüfung erreicht werden kann. Beispielsweise sieht die sogenannte „Altgesellenregelung“ in § 7b HwO vor, dass Personen die neben einer Gesellenprüfung eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung nachweisen können, von denen mindestens vier Jahre in einer leitenden Funktion ausgeübt wurden, ebenfalls einen Handwerksbetrieb gründen können.
Im Falle einer Betriebsübernahme kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine befristete Ausnahmebewilligung erteilt werden, um die notwendige Zeit bis zur Ablegung der Meisterprüfung zu überbrücken.
Der Meisterbrief bleibt nach wie vor die stringenteste Möglichkeit, um den Weg in die Selbständigkeit zu wagen – ganz ohne Befristung, Beschränkung oder Abhängigkeit von angestellten Meistern. Zudem ist der Meistertitel die beste Eigenwerbung und das höchste Qualitätssiegel im Handwerk.
Informationen zur Meisterprüfung in Ihrem Handwerk, zu den möglichen Sondergenehmigungen, als auch zur Existenzgründung oder Betriebsübernahme erhalten Sie bei Ihrer Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald.
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