Erhält ein Fluggast von einem Reiseveranstalter eine Entschädigung, nachdem er seine Pauschalreise inklusive Flug storniert hat, ist diese auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung anrechenbar. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind einem Geschädigten nach Auskunft der ARAG Experten laut Bundesgerichtshof diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Davon seien auch Zahlungen für entgangene Urlaubsfreuden umfasst (Az.: X ZR 8/20).
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