Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Infektion mit dem Coronavirus während seiner Urlaubszeit in Quarantäne musste, hat keinen Anspruch auf Nachgewährung der in Absonderung verbrachten Urlaubstage. ARAG Experten verweisen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn, welches klargestellt hat, dass dies jedenfalls dann gelte, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, da dann sind die Voraussetzungen von Paragraf 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen nicht erfüllt seien (Az.: 2 Ca 504/21).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des ArbG Bonn .

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