Unabhängig vom Sorgerecht haben Kinder von getrennt lebenden Elternpaaren das Recht, mit beiden Elternteilen Zeit zu verbringen. Die genaue Ausgestaltung dieses Umgangsrechts ist gesetzlich nicht definiert. Eltern legen die Regeln vielmehr gemeinsam und individuell fest, das Wohl des Kindes selbstverständlich im Fokus. Doch so selbstverständlich ist das oftmals gar nicht. Denn viele Trennungen laufen eben nicht rund, sondern sind von Streitereien und vom Gegeneinander geprägt. Was auf der Strecke bleibt, ist dann meist das, was es auf jeden Fall zu schützen gilt: Das Wohl des Kindes. Die ARAG Experten geben Tipps, wie ein gesunder Umgang aller Beteiligten gelingen kann.

Gleiches Recht für alle
Ob persönlich, per Textnachricht oder telefonisch – nicht nur das Kind hat ein Recht darauf, seine leiblichen Eltern oder beispielsweise auch Großeltern oder Geschwister regelmäßig zu sehen. Auch Eltern haben das Recht, und sogar die Pflicht, einen regelmäßigen Kontakt zum Kind zu pflegen. Und zwar unabhängig davon, ob sie sorgeberechtigt sind.

Eingeschränktes Umgangsrecht
Nur in nachgewiesenen Ausnahmefällen kann das Umgangsrecht nach Auskunft der ARAG Experten eingeschränkt oder ganz verweigert werden. Ist das Kindeswohl gefährdet, z. B. durch Drogen- oder Alkoholmissbrauch des getrennt lebenden Elternteils, durch Entführungsgefahr oder Kindesmisshandlung, darf das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen. Aber auch ansteckende Krankheiten können ein Grund für Einschränkungen sein.

Umgangsrecht einfordern
Nach Auskunft der ARAG Experten gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf das Umgangsrecht. Verweigert ein Elternteil dem anderen den Umgang zum Kind grundlos, sollten Betroffene möglichst umgehend das zuständige Jugendamt informieren. Denn je kleiner das Kind, desto schneller die Entfremdung. Und kommt es gar zum Verfahren vor dem Familiengericht, kann es Monate dauern, bis selbst ein Besuch des Kindes möglich ist.

Strafen bei grundloser Verweigerung
Wenn das Umgangsrecht ohne Grund verwehrt wird, kann es empfindliche Strafen für den wehrhaften Elternteil geben. Das kann ein hohes Ordnungsgeld sein, oder gar eine Zwangshaft, wenn der angemahnte Elternteil dies nicht zahlt. Sträubt sich ein Elternteil nachhaltig, dem Ex das Umgangsrecht zu gewähren, kann ihm sogar das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise entzogen werden. Dies steht Sorgeberechtigten zu und damit bestimmen sie z. B. über Wohnort, Schule, Freizeitgestaltung oder Urlaub des Kindes. Außerdem kann das Familiengericht einen Umgangspfleger bestellten, der auf die Einhaltung des Umgangsrecht achtet.

Kein gemeinsamer Nenner
Die ARAG Experten empfehlen, Verabredungen zum Umgangsrecht schriftlich zu fixieren. Wenn sich Eltern bei der Ausgestaltung des Umgangsrechtes aber von Anfang an schwertun und es keine Chance auf eine friedliche Einigung gibt, hilft das Familiengericht und entscheidet entsprechend dem Kindeswohl, wer wann wie lange den Umgang mit seinem Kind pflegen darf. Dazu gehören beispielsweise die Häufigkeit der Besuche und Urlaube mit dem Kind oder ob und wie viele Übernachtungen beim anderen Elternteil erlaubt sind.

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