Bei der Hofübergabe vereinbaren Übergeber und Übernehmer oft Altenteilsleistungen. Können Übernehmer damit die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung senken? Das musste nun das Bundessozialgericht entscheiden.

Der Streitfall: Übergabe gegen Versorgungsleistungen

Ein Landwirt bekam von seinem Vater einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dafür erhielten die Eltern Altenteilsleistungen: Barunterhalt und Wohnrecht. Zudem übernahm der Sohn auch die Wohnungsnebenkosten.

Seine Krankenkasse forderte monatliche Beiträge in Höhe von 557,29 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung. Dafür legte sie die Einkünfte aus seinem Einkommensteuerbescheid zugrunde. In diesen Einkünften war der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft aus dem übernommenen Betrieb enthalten. Die mit der Hofübergabe in Zusammenhang stehenden Altenteilsleistungen berücksichtigte die Krankenkasse jedoch nicht.

Dagegen ging der Landwirt gerichtlich vor. Seine Begründung: Die Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb seien um die Altenteilsleistungen zu mindern. Das müsse auch für die Sozialversicherung gelten, obwohl sich diese Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, sondern nur als Sonderausgaben abziehen lassen. Denn seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei durch die Versorgung seiner Eltern gemindert.

Der Fall landete zunächst beim Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, das der Krankenkasse recht gab. Der Landwirt ging in Revision.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht wies die Revision als unbegründet zurück (Urteil vom 24.11.2020, Az. B 12 KR 31/19 R). Die Krankenkasse hatte aus Sicht der Richter die zu zahlenden Beiträge richtig ermittelt.

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dabei ist unerheblich, wie diese zu versteuern sind. Zum beitragspflichtigen Arbeitseinkommen zählen unter anderem auch die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft, so wie sie im Einkommensteuerbescheid festgesetzt sind.

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, also der steuerliche Gewinn, sind nicht um Altenteilsleistungen zu mindern, die Übergeber in Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Hofübergabe erhalten. Der Übernehmer kann den daraus entstehenden Aufwand allerdings als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben ansetzen. Diese mindern jedoch nicht die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Sozialversicherung. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Auch bei gesetzlich Pflichtversicherten würden bei der Beitragsbemessung schließlich Sonderausgaben und andere Aufwendungen nicht von den beitragspflichtigen Einnahmen abgezogen, so die Argumentation des Gerichts.

Bei der Hofübergabe auch an die Sozialversicherung denken!

„Dieses Urteil zeigt, dass es wichtig ist, bei der Hofübergabe auch über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen für Übergeber und Übernehmer nachzudenken“, sagt Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger, „Altenteilsleistungen lassen sich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen bleiben sie unberücksichtigt.“

Andreas Islinger, Steuerberater und Rentenberater bei Ecovis in Dingolfing und München

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