Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten in einer an ein Schulzeugnis angelehnten Tabellenform beurteilt. Nach Auskunft der ARAG Experten hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sich die individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung in der Regel nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen darstellen lassen (Az.: 9 AZR 262/20). Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BAG .
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