Auf einer Parkplatzauffahrt standen zwei Fahrzeuge hintereinander – der spätere Kläger hinter der Beklagten. Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von gut 1.100 €. Die Beklagte im Wagen vor ihm habe plötzlich den Rückwärtsgang einlegt und sei auf sein zwei Meter dahinter stehendes Fahrzeug aufgefahren. Die Beklagte behauptete im schriftlichen Verfahren hingegen, dass der Kläger ihr aufgefahren sei.
Da es nun zwei verschiedene Versionen des Unfallhergangs gab, bat das Gericht sowohl den Kläger als auch die Beklagte um persönliches Erscheinen in der Verhandlung. Jedoch erschien nur der Kläger vor Gericht, nicht jedoch die Beklagte.
Der Kläger überzeugte das Gericht mit seiner Version. Daher bekam er den Schadensersatz voll umfänglich zugesprochen. Im Rahmen der Anhörung hatte „der Kläger einen sachlichen, zurückhaltenden und insgesamt glaubhaften Eindruck hinterlassen. Die vom Kläger wiedergegebene Unfalldarstellung wirkte erlebnisbasiert“, so das Gericht. Auch weil die Beklagte nicht persönlich erschienen war, war das Gericht von der Schilderung des Klägers des Geschehens überzeugt. Daher gab es den vollen Schadensersatz. Ein Abzug aufgrund der Betriebsgefahr des Wagens des Klägers kam nicht in Betracht. Es habe zum Unfallzeitpunkt bereits gestanden, daher sei von dem Auto nur eine geringe Gefahr ausgegangen. Außerdem läge das Verschulden ausschließlich bei der Beklagten.
Der Tipp von den DAV-Verkehrsrechtsanwälten: Bei Termin vor Gericht immer persönlich erscheinen! Im Zivilprozess gilt nicht Aussage gegen Aussage, sondern das Gericht kann einer Partei oder Zeugen mehr glauben als einer anderen.
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