Fahrzeughalterinnen und -halter, die verbotswidrig parken und damit andere im Verkehr behindern, müssen damit rechnen, dass ihre Fahrzeuge abgeschleppt werden. Das gilt auch beim Parken auf einem Radweg. Die Württembergische Versicherung AG weist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig (1 K 860/20) hin.

Ein Autofahrer hatte in einer Stadt auf einem Seitenstreifen geparkt, der als Radweg ausgewiesen war. Dies war für ihn durch ein Verkehrszeichen und ein auf dem Seitenstreifen angebrachtes Fahrrad-Piktogramm erkennbar. Die zuständige Behörde ließ das Fahrzeug abschleppen und schickte dem Fahrzeughalter einen Kostenbescheid über rund 300 Euro. Dagegen klagte der Halter, kam aber damit nicht durch.

Laut dem Urteil behinderte das geparkte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, da Radfahrerinnen und Radfahrer auf den Straßenabschnitt ausweichen mussten, der dem motorisierten Verkehr vorbehalten war. Vergleichbare Behinderungen lägen vor, wenn Fahrzeuge einen Bürgersteig verstellen, in die Fahrbahn hineinragen oder ohne Berechtigung auf einem Behindertenparkplatz abgestellt werden. Ein Abschleppen sei in solchen Fällen rechtmäßig, um die Behinderung zu beseitigen. Außerdem stelle sie eine Präventivmaßnahme dar, damit andere Autofahrerinnen  und -fahrer nicht ermutigt werden, ebenfalls verbotswidrig zu parken.

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