Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Der Kläger im vorliegenden Fall nahm mit der Beklagten und weiteren Vereinsmitgliedern an einem Ausritt teil. Der freilaufende Hund der Beklagten begleitete die Gruppe. Eine gute Stunde nach Beginn des Ausritts rief der ebenfalls mitreitende Ehemann der Beklagten den Hund zu sich. Der Hund lief daraufhin von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Als er sich neben dem klägerischen Pferd befand, erschreckte sich dieses, rannte daraufhin in einen seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun, scheute erneut und warf den Kläger ab. Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz der durch die Verletzungen erlittenen Schäden. Jedoch ohne Erfolg!

Einer Haftung der Beklagten stehe bereits das erhebliche Mitverschulden des Klägers entgegen. Dieser müsse sich in erster Linie "die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes" anrechnen lassen. Der Unfall habe sich erst ereignet, als sein eigenes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckt und den Reiter abgeworfen habe.

Außerdem habe sich der Kläger bewusst den hier zu beurteilenden Risiken ausgesetzt. Er habe in Kenntnis des freilaufenden Hundes an dem Ausritt teilgenommen, der ausschließlich "seinen eigenen Interessen" gedient habe. Schließlich habe sich der Hund in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei allein an dem klägerischen Pferd – wie an den anderen Pferden auch – vorbeigelaufen.

Unklar sei auch, ob sich das Pferd tatsächlich wegen des Hundes erschreckt habe. Der Hund habe die Reitergruppe vielmehr über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei. Darüber hinaus sei der Hund unmittelbar vor dem Unfall im gleichen Abstand an anderen Pferden vorbeigelaufen, die sich nicht erschreckt hätten. Insgesamt blieb der Klage daher ohne Erfolg, erklären ARAG Experten (OLG Frankfurt a.M, Az.: 11 U 153/17).

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