Die Inhaberin eines Warenhauses im Emsland musste während der coronabedingten, behördlich angeordneten Geschäftsschließung im vergangenen Frühjahr weiter Miete zahlen. Das hat nach Auskunft der ARAG Experten das Landgericht Osnabrück entschieden. Im konkreten Fall habe weder ein Mangel noch eine Störung der Geschäftsgrundlage vorgelegen. Eine solidarische Aufteilung der finanziellen Nachteile sei ebenfalls nicht in Frage gekommen, da der Beklagten ein Festhalten am Vertrag zumutbar gewesen sei (Az.: 18 O 184/21).
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