• Steuer-ID bei gewerblichen Minijobs an die Minijob-Zentrale übermitteln
  • Gesetzlicher Mindestlohn wird erhöht
  • Angaben zum Krankenversicherungsschutz des Arbeitnehmers mitteilen

Ab dem 1. Januar 2022 haben Arbeitgeber neben ihrer Steuernummer auch die steuerliche Identifikationsnummer – auch kurz Steuer-ID oder IdNr genannt – ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Darauf macht die Minijob-Zentrale, Deutschlands zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen, die so genannten Minijobs, zum Ende des Jahres aufmerksam. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale zahlt oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vornimmt. Wichtig ist, dass die Art der Versteuerung in der Datenübermittlung angegeben wird.

Die Steuer-ID ist eine persönliche Identifikationsnummer und besteht aus 11 Ziffern. Sie wird zusammen mit den Stammdaten, die eine Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, in einer vom Bundeszentralamt für Steuern verwalteten Datenbank gespeichert.

Mit der Steuer-ID wurde das Besteuerungsverfahren in Deutschland vereinfacht. Die Nummer wird nur einmal im Leben vergeben und bleibt dauerhaft gültig. Sie ändert sich zum Beispiel auch nicht nach einer Namensänderung, einer Änderung des Personenstandes oder nach einem Umzug. Finanzbehörden sollen durch die Nummer in die Lage versetzt werden, zulässige Überprüfungen vorzunehmen und vorhandene Informationen zuzuordnen.

WICHTIG: Die 11-stellige Nummer lässt für den Nutzer keine Rückschlüsse auf die bei der Finanzverwaltung hinterlegten Daten zu. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen nur Finanzbehörden die persönlichen Daten für die Steuer-ID erheben und verwenden.

Wer in Deutschland gemeldet ist, bekommt seine Steuer-ID seit ihrer Einführung automatisch per Post zugesendet. Auch nach der Geburt eines Kindes erhält dieses bereits einen Brief mit der Steuer-ID.

Weitere Änderungen:
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2022 betrifft auch die Minijobs: Arbeitnehmer in Deutschland erhalten dann mindestens 9,82 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn dann nochmal auf 10,45 Euro pro Stunde.

Ab 2022 müssen Arbeitgeber bei der Anmeldung von kurzfristigen Minijobbern Angaben zum Krankenversicherungsschutz machen. Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Als Nachweis gilt eine Bescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse oder des privaten Krankenversicherungsunternehmens des Arbeitnehmers. Auch eine Kopie der Versicherungskarte des Minijobbers ist zulässig.

Weiterhin erhalten die Betriebe nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobbers ab dem 1. Januar 2022 von der Minijob-Zentrale die Information, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Der Arbeitgeber muss die Rückmeldung der Minijob-Zentrale in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Dies ist unter anderem bei einer möglichen Betriebsprüfung der Rentenversicherung wichtig.  

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2022 gelten neue Abgaben für einen Minijob im gewerblichen Bereich: https://www.kbs.de/SharedDocs/Presse/Pressemitteilungen/AGV/2021_11_23.html?nn=943904

Weitere Informationen sind im Blog-Beitrag der Minijob-Zentrale zu finden: https://blog.minijob-zentrale.de/aenderungen-2022/

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