Dr. Michael Schultz, Partner bei Müller Radack Schultz:
„Wir begrüßen die Entscheidung des BGH, wonach im Falle einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie beruht, ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.“
„Der BGH hat erfreulicherweise in vielen Fällen Klarheit geschaffen. Auch wenn es seiner Ansicht nach auf die Frage, inwieweit das Festhalten am unveränderten Vertrag zumutbar ist, auf alle Umstände des Einzelfalls ankommt. Der BGH hat entschieden, dass es im Hinblick auf Umsatzrückgänge und -verluste nicht auf einen möglichen Konzernumsatz geht, sondern dass auf das konkrete Mietobjekt abzustellen ist. Staatliche Hilfen sind zu berücksichtigen, ausgenommen die staatlichen Hilfen, die nur als Darlehen gewährt worden sind. Zurecht hat der BGH auch entschieden, dass eine Existenzgefährdung nicht Voraussetzung für eine Mitanpassung ist.“
„Es bleiben aber noch Fragen offen. Der BGH hat nur den Fall einer pandemiebedingten Geschäftsschließung beurteilt. Er hat sich aber nicht dazu geäußert, ob bzw. inwieweit auch eine Anpassung der Miete in den Phasen zwischen den Lockdowns vorzunehmen ist, wie dies etwa vom OLG Frankfurt befürwortet worden ist. Der BGH wird sich also nicht das letzte Mal mit der pandemiebedingten Mietanpassung befasst haben.“
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