Immer wieder erreichen die Verbraucherzentrale Berlin Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern über die PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co. KG (PVZ Stockelsdorf), laut eigenen Angaben Deutschlands größter verlagsunabhängiger Dienstleister für Zeitschriften-Abonnements. Dies ist ein Problem, das die Verbraucherzentrale schon seit Jahren beschäftigt. Dabei können typische Vertragsfallen rechtzeitig erkannt werden.

Vorsicht vor kostenlosen Lockangeboten

Gab es bis vor wenigen Jahren überwiegend Beschwerden zur PVZ wegen unerlaubter Telefonwerbeanrufe, die in einem unerwünschten Abovertrag mündeten, nehmen aktuell Beschwerden wegen vermeintlicher Vertragsabschlüsse im Internet stetig zu. Die Schilderungen der Betroffenen sind dabei sehr vielfältig. Die angebliche Teilnahme an einem Gewinnspiel sowie kostenlose Probeabos sind dabei besonders häufig Thema, sei es digital oder telefonisch. Neu hinzugekommen sind Fälle, in denen Verbrauchern beispielsweise nach Bestellungen in Online-Shops in einem Pop-up-Fenster eine kostenlose Zeitschrift als Dank angeboten wird. Wer per Klick akzeptiert, findet sich schnell in einem langfristigen Abonnement wieder. Die Erkenntnis, dass einem kostenpflichtigen Abovertrag zugestimmt wurde, kommt dann mit der ersten Rechnung.

Rücktritt und Widerruf erklären

Wurde kein Vertrag geschlossen oder sind Verbraucher der Meinung, dass ihnen der Vertrag untergeschoben wurde, sollte der Vertragsschluss bestritten werden. Der Unternehmer ist in dieser Hinsicht beweisbelastet und muss den Nachweis des Vertragsschlusses erbringen. „Auch wenn tatsächlich einem Vertrag zugestimmt wurde, sollten sich Verbraucher keinesfalls ihrem Schicksal ergeben. Denn bei Fernabsatzverträgen steht ihnen ein Widerrufsrecht zu“, sagt David Overmeyer, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. „Dies gilt zwar grundsätzlich nur 14 Tage, Verbraucher schildern jedoch immer wieder, dass ihnen eine Widerrufsbelehrung nicht zugegangen ist, sodass das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt“, so Overmeyer. Es bleibt also oft auch nach Vertragsschluss und ersten Abbuchungen genügend Zeit. Dennoch sollte der Widerruf möglichst zeitnah per Einwurfeinschreiben erfolgen, um den Zugang nachweisen zu können. Hilfsweise sollte zudem die ordentliche Kündigung erklärt werden, sodass der Vertrag spätestens zum nächstmöglichen Zeitpunkt endet. Zu beachten ist dabei, dass in vielen Fällen nicht die PVZ Vertragspartner ist, sondern lediglich als Dienstleister und Verwalter der Verträge auftritt. Deshalb sollten zur Sicherheit auch dem jeweiligen Vertragspartner die Erklärungen zugestellt werden.

Bestätigungslösung bei telefonischen Verträgen notwendig

Um einen effektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten, besteht insbesondere bei Telefonverträgen erheblicher Nachholbedarf. Für Energieversorgungs- und Telekommunikationsverträge wurde im Jahr 2021 eingeführt, dass der Vertrag nach dem Telefonat schriftlich bestätigt werden muss, um wirksam zu werden. Die Verbraucherzentrale Berlin fordert darüber hinaus die Einführung einer allgemeinen Bestätigungslösung für Dauerschuldverhältnisse im Bürgerlichen Gesetzbuch. „Ausschließlich sektorspezifische Lösungen greifen als Maßnahme gegen unerlaubte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge eindeutig zu kurz“, so Overmeyer.

Weitere Informationen

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