Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 18. Februar 2022 die bislang höchste Haftstrafe in einem Insiderverfahren ausgesprochen.

Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Insiderhandels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die BaFin hatte den Beklagten im Juli und November 2019 sowie im Februar 2020 angezeigt und das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren durch verschiedene Stellungnahmen und Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung unterstützt.

Der Verurteilte hatte nach Erkenntnissen der BaFin zwischen Mai 2018 und Februar 2020 Aktien und Derivate diverser Emittenten gehandelt und dabei insgesamt rund 8,5 Millionen Euro eingesetzt, vorwiegend vor Übernahmeangeboten. Die Insiderinformationen kamen von einem ehemaligen Mitarbeiter einer Investmentbank, die an fast allen betroffenen Übernahmen beratend beteiligt war. Der Tippgeber wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.

Insiderinformationen: Wer sie nutzt oder weitergibt, macht sich strafbar

Die Nutzung von Insiderinformationen ist verboten und strafbar. Von Insiderhandel ist dann die Rede, wenn Personen Kenntnis von einer Insiderinformation haben und aufgrund dieses Wissens Papiere des betroffenen Unternehmens kaufen oder verkaufen, um sich so einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

Verboten ist auch, Dritten unbefugt eine Insiderinformation weiterzugeben. Eine Insiderinformation ist jede nicht öffentlich bekannte Tatsache, die geeignet ist, falls sie öffentlich bekannt wird, den Kurs erheblich zu beeinflussen und damit einen erheblichen Kauf- oder Verkaufsanreiz auf den Anleger oder die Anlegerin ausübt. Eine Insiderinformation kann das Wissen sein, dass bei einem börsennotierten Unternehmen eine Kapitalmaßnahme oder der Erwerb einer wesentlichen Beteiligung bevorstehen.

Bei Hinweisen auf Insiderhandel leitet die BaFin eine Insideruntersuchung ein. Erhärtet sich der Verdacht, erstattet sie Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Wer Anhaltspunkte dafür hat, dass jemand gegen das Verbot des Insiderhandels verstoßen hat, kann sich an die Hinweisgeberstelle der BaFin oder an die Polizei oder Staatsanwaltschaft wenden.

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