Für viele Handwerks-Lehrlinge im letzten Ausbildungsjahr hat in der Region Rhein-Neckar-Odenwald in diesen Wochen eine wichtige Zeit begonnen: Die Abschlussprüfungen stehen an. Auch für die Ausbildungsbetriebe bedeutet dies Veränderungen. Die meisten Ausbildungsverträge enden, andere werden vielleicht verlängert. Wie genau der Ablauf ist, folgt den festgelegten Richtlinien des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). In aller Regel endet das Ausbildungsverhältnis mit der im Vertrag festgelegten Zeit, ohne dass es einer Kündigung des Auszubildenden bedarf. Hat ein Lehrling jedoch schon vor Ablauf der Ausbildungszeit die Gesellen- oder Abschlussprüfung bestanden, dann endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bleibt der- oder diejenige weiter im Betrieb, ist ab diesem Zeitpunkt auch das Gehalt entsprechend anzupassen.

In manchen Fällen kann es auch sein, dass Prüfungen erst nach Ende des Berufsausbildungsvertrags angesiedelt sind. Hier wird empfohlen die Ausbildungszeit bis zum Prüfungstermin zu verlängern und dies der zuständigen Handwerkskammer mitzuteilen. Doch auch eine Reihe anderer Möglichkeiten können auftreten. Was passiert zum Beispiel, wenn ein Auszubildender seine Prüfung nicht besteht? Wenn er erkrankt und nicht teilnehmen kann? Wenn er eine Wiederholungsprüfung in Anspruch nimmt? Und wenn er auch diese nicht besteht? Fragen über Fragen, die in der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald von Experten beantwortet werden. Kontakt über Ausbildungsberaterin Yasmin Al-Shakran, Telefon 0621 18002-137, E-Mail: al-shakran@hwk-mannheim.de

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