Den Absender einer E-Mail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die elektronische Nachricht dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat laut ARAG Experten das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Az.: 4 Sa 315/21).

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