Ein Immobilienmakler, der zum Zweck der Förderung seiner Geschäfte aktiv den Auftritt in einem Bewertungsportal gesucht hat, muss sich Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist. Das hat nach Auskunft der ARAG Experten das Oberlandesgericht Schleswig entschieden. Der Kläger wird in der streitigen Bewertung auf der Plattform "Google Places" unter anderem als arrogant und nicht hilfsbereit bezeichnet (Az.: 9 U 134/21).
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