Shopping im Internet ist beliebter denn je. Doch der Boom der vergangenen Jahre hat auch mehr Betrüger auf den Plan gerufen. Europas größtes IT- und Tech-Magazin c’t hat in seiner aktuellen Ausgabe 8/22 zusammengetragen, wie Nutzer beim Onlinekauf seriöse Angebote von Fakes unterscheiden und Fallstricke umgehen.

Neben Fake-Shops und gekauften Bewertungen nutzen Betrüger beispielsweise gefälschte Links in Mails und Kurznachrichten, die eine Datenabfrage durch die Bank oder Kreditkartenmarke vortäuschen. Selbst versierte Internetkäufer fallen auf die immer raffinierteren Maschen herein. „Nutzer sollten Kontodaten grundsätzlich nur vertrauten Shops überlassen und im Zweifel Zahlungsdienstleister wie Paypal, Giropay oder Klarna wählen“, erklärt c’t-Redakteur Markus Montz. Diese Dienste können sensible Daten besser schützen, der Händler erhält keine Zahlungsdaten.

Geht beim Versand etwas schief, ist das Paket unvollständig oder tritt später ein Mangel auf, haben Kunden das Recht auf Reklamation. Weist eine Verpackung schon bei Anlieferung äußerliche Schäden auf, sollten Kunden die Annahme verweigern und den Verkäufer um Ersatzlieferung bitten. „Liegt das Päckchen bereits vor der Haustür oder beim Nachbarn, empfehlen wir, sofort Fotos vom Schaden zu machen – am besten im Beisein von Zeugen“, rät c’t-Redakteur Tim Gerber. Hier gilt: Nachbarn und Freunde sind grundsätzlich bessere Zeugen als Familienangehörige. „Mit dem Paketdienst müssen sich Kunden übrigens nicht auseinandersetzen. Das ist Sache des Händlers“, sagt Gerber.

Generell sollten Online-Käufe immer zeitnah ausgepackt und geprüft werden. Ist die Lieferung unvollständig, rufen Kunden auch hier Zeugen herbei und notieren den Zeitpunkt der Feststellung. Der Verkäufer ist nach Kenntnisnahme verpflichtet, fehlende Artikel auf seine Kosten nachzuliefern. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, greift in der Regel die gesetzliche Sachmangelgewährleistung. Je mehr Zeit seit dem Kauf vergangen ist, umso häufiger kommt es dabei zum Streit: „Ob ein Mangel bereits vor dem Kauf bestand oder nachträglich durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist, muss seit 2022 im ersten Jahr nach dem Kauf der Verkäufer nachweisen“, erklärt Gerber. Erst danach ist der Käufer beweispflichtig.

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