Die Verantwortlichen des Sport-Club Freiburg e.V. haben sich in einem intensiven und äußerst differenzierten Abwägungsprozess über das weitere Vorgehen nach dem Wechselfehler des FC Bayern München im Bundesligaspiel vom vergangenen Samstag beraten. Dabei wurden alle Aspekte, die im Rahmen der Gesamtverantwortung für den Verein, vor allem in wirtschaftlicher, sportlicher und rechtlicher Hinsicht bedeutsam sein können, beleuchtet und intensiv diskutiert.

Vorweg: Wir befinden uns in einem unverschuldeten Dilemma. Der SC Freiburg hatte keinen Anteil und Einfluss auf die Geschehnisse rund um den Wechselvorgang. Dennoch zwingt uns die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB formal in eine aktive Rolle, um die Vorgänge rechtlich überprüfen zu lassen. An dieser aktiven Rolle, die uns wider Willen verfahrenstechnisch zugefallen ist, haben wir grundsätzlich keinerlei Interesse und fühlen uns in dieser ausgesprochen unwohl.

Wir halten diese Verfahrensregelung in ihrer Gesamtkonstruktion daher für wenig sachgerecht. Letztlich bürdet sie doch dem völlig unbeteiligten Club – in diesem Fall uns – die Verantwortung für die Aufarbeitung eines offensichtlichen Regelverstoßes auf.

Dennoch hat sich der Vorstand des Sport-Club Freiburg e.V. nach intensiven Gesprächen auf unterschiedlichen Ebenen und einer juristischen Prüfung dazu entschieden, Einspruch gegen die Wertung des Spiels einzulegen. Maßgeblich für die Entscheidung waren insbesondere folgende Punkte:

– Schaffung der Möglichkeit für das Sportgericht, die hier aufgetretenen Fragestellungen rund um den Wechselfehler des FC Bayern München sportrechtlich zu bewerten und zu beantworten.
– Schaffung zukünftiger Rechtssicherheit in vergleichbaren Fällen auch für andere Clubs.
– Konsistentes Handeln des SC Freiburg bei Regelverstößen ganz unabhängig von der konkreten Wettbewerbssituation.
– Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für den Verein in wirtschaftlicher als auch sportlicher Hinsicht und unter Berücksichtigung der Interessen der Anspruchsgruppen.
– Rechtliche Erfolgsaussichten im sportgerichtlichen Verfahren in Verbindung mit den bestehenden Treuepflichten des Vorstands gegenüber dem Verein und sich stellenden Haftungsfragen.

Eine ausführliche schriftliche Begründung wird dem Sportgericht fristgerecht zugehen.

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