Muss ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in eine behördlich angeordnete Quarantäne, weil er Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person hat, kann er laut ARAG Experten nicht von seinem Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Urlaubstage gutschreibt. In einem konkreten Fall wollte ein Arbeitnehmer genau dies erreichen, da er bereits im Urlaub war, als die Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgte. Der Mann berief sich dabei auf das Bundesurlaubsgesetz (Paragraf 9, BUrlG), das den Erholungsurlaub in Deutschland regelt und wonach Urlaub gutgeschrieben werden muss, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Doch genau diese Voraussetzung fehlte: Der Mann war nicht arbeitsunfähig, sondern lediglich in Quarantäne. Und einer Erholung im Rahmen der Absonderung stand nach richterlicher Ansicht nichts im Wege Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 208/21).
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